Sicherheitsrechtliche Anordnung

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Die bauordnungsrechtliche Generalklausel des BayBO Art. 54 Abs. 2 Satz 1‚ 2‚ nach der die Bauaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften treffen können‚ schließt die Anwendung der sicherheitsrechtlichen Generalklausel des LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 nicht aus.<ref>BayVGH, Beschluss v. 04.04.2016 – 10 ZB 14.2380 Abs. 5</ref>

Sicherheitsbehörde

Nach LStVG Art. 6 haben die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten. Das Landratsamt handelt beim Erlass von Verwaltungsakten in diesem Zusammenhang als Staatsbehörde<ref>Weber/Köppert, Kommunalrecht Bayern, 2. Aufl. 2013, Verlag C.F. Müller, ISBN 9783811463257 Rdnr. 32</ref>.

Die Sicherheitsbehörden haben das Recht, der Polizei Weisungen zu erteilen (POG Art. 9, LStVG Art. 10 Satz 2).

Normen

Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG

Bayerische Bauordnung (BayBO)

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>