Sicherheitsbehörde: Unterschied zwischen den Versionen

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* Koehl, Die Gemeinde als Sicherheitsbehörde im eigenen Wirkungskreis, BayVBl. 2004, 330 m. w. N.
  
 
==Siehe auch==
 
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Version vom 12. Dezember 2017, 20:35 Uhr

Nach LStVG Art. 6 haben die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten. Das Landratsamt handelt beim Erlass von Verwaltungsakten in diesem Zusammenhang als Staatsbehörde<ref>Weber/Köppert, Kommunalrecht Bayern, 2. Aufl. 2013, Verlag C.F. Müller, ISBN 9783811463257 Rdnr. 32</ref>.

Die Sicherheitsbehörden haben das Recht, der Polizei Weisungen zu erteilen (POG Art. 9, LStVG Art. 10 Satz 2).

Normen

Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG

Polizeiorganisationsgesetz (POG)

Publikationen

  • Koehl, Die Gemeinde als Sicherheitsbehörde im eigenen Wirkungskreis, BayVBl. 2004, 330 m. w. N.

Siehe auch

Fußnoten

<references />