Sektorentätigkeiten im Bereich Häfen und Flughäfen

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Sektorentätigkeiten im Bereich Häfen und Flughäfen sind nach GWB § 102 Abs. 5 Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnenschifffahrtsverkehrsunternehmen Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen.

Fußnoten

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