Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Burgkunstadt (Sondernutzungssatzung) vom 04.09.2013

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Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Burgkunstadt (Sondernutzungssatzung)<ref>Quelle: Stadt Burgkunstadt ( http://exchange.hirsch-woelfl.de/news/getFile.php?id=1785993&id2=64066&id3=9011&file=2091-1280134916.pdf )</ref>

In der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 04.09.2013

Die Stadt Burgkunstadt erlässt aufgrund des Art. 22 a Satz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetztes (BayStrWG) und des § 8 Abs. 1 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetztes (FStrG) sowie Art. 23, 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung-GO) folgende Satzung:

§ 1 Öffentlicher Verkehrsgrund

(1) Öffentlicher Verkehrsgrund im Sinne dieser Satzung sind folgende dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen, Wege und Plätze:

a) die Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen,

b) die Gemeindestraßen (Art. 46 BayStrWG),

c) die sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne des Art. 53 BayStrWG, soweit die Stadt Burgkunstadt Träger der Straßenbaulast ist.

(2) Zum öffentlichen Verkehrsgrund gehören:

1. der Straßenkörper; das sind vor allem:

a) der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Fahrbahndecke, die Brücken, Tunnels, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen und Stützmauern;

b) die Fahrbahnen (Richtungsfahrbahnen), die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen und die Omnibushaltebuchten, ferner die Gehwege und Radwege, soweit sie mit einer Fahrbahn im Zusammenhang stehen und mit dieser gleich laufen (unselbständige Gehwege und Radwege);

2. der Luftraum über dem Straßenkörper

3. das Zubehör; das sind die Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung

§ 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Benutzung des in § 1 bezeichneten öffentlichen Verkehrsgrundes zu nicht vorwiegend dem Verkehr dienenden Zwecken als über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt Burgkunstadt.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch am öffentlichen Verkehrsgrund nicht beeinträchtigt werden kann. Art. 22 Abs. 2 BayStrWG bleibt unberührt.

(3) Bestehende bürgerlich-rechtliche Verträge über die Einräumung von Rechten zur Benutzung öffentlichen Verkehrsgrundes gelten von dem Zeitpunkt an als öffentlichrechtliche Sondernutzungserlaubnisse, zu dem die Verträge erstmals nach In-Kraft-Treten dieser Satzung kündbar sind.

(4) Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.

§ 3 Erlaubnisantrag

(1) Die Erlaubnis wird schriftlich auf Antrag erteilt.

(2) Im Antrag, der rechtzeitig vorher schriftlich bei der Stadt Burgkunstadt gestellt werden muss, sind Art, Zweck, Ort, gegebenenfalls Abmessungen und voraussichtliche Dauer der Sondernutzung anzugeben. Im Einzelfall kann die Vorlage von Plänen oder Skizzen verlangt werden.

§ 4 Erlaubnis

(1) Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt und kann nach Maßgabe von Art. 18 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden. Auflagen können auch nachträglich festgesetzt werden.

(3) Wird von einer auf Widerruf erteilten Erlaubnis nicht mehr Gebrauch gemacht, ist dies der Stadt Burgkunstadt unverzüglich anzuzeigen. Die Erlaubnis endet mit dem Eingang der Anzeige oder zu einem vom Erlaubnisnehmer angegebenen späteren Zeitpunkt.

(4) Die Erlaubnis ersetzt nicht etwaige nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen oder Zustimmungen.

§ 5 Erlaubnis- und gebührenfreie Sondernutzungen

(1) Keiner Erlaubnis bedürfen:

1. bauaufsichtlich genehmigte Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker und Eingangsstufen, die nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsgrund ragen,

2. Sonnenschutzdächer (Markisen) die mehr als 2,50 m über dem öffentlichen Verkehrsgrund liegen,

3. bewegliche und unbewegliche Vorrichtungen an Gebäuden und Umfriedungen, die nicht mehr als 5 cm in den öffentlichen Verkehrsgrund ragen,

4. Weihnachtsschmuck einschließlich Beleuchtung, sofern er nicht mehr als 20 cm in den öffentlichen Verkehrsgrund hineinragt oder den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt,

5. a) Sondernutzungen zur Wahl- oder Stimmenwerbung von Parteien oder Wählergemeinschaften im Zeitraum von sechs Wochen vor dem Wahltermin bei Europawahlen, Bundestagswahlen, Landtagswahlen und Kommunalwahlen.

b) Sondernutzungen bei Volksbegehren für die jeweiligen Antragstellerinnen und Antragsteller für einen Zeitraum von sechs Wochen vor dem Beginn bis zum Ende der Auslegung der Eintragungslisten.

c) Sondernutzungen bei Bürgerbegehren für diejeweiligen vertretungsberechtigten Personen für einen Zeitraum von sechs Wochen ab Anzeige bei der Stadt Burgkunstadt.

d) Sondernutzungen bei Volks- und Bürgerentscheiden für die jeweiligen Parteien und Wählergemeinschaften sowie die jeweiligen Antragstellerinnen und Antragsteller und vertretungsberechtigten Personen der zur Abstimmung zugelassenen Begehren für einen Zeitraum von sechs Wochen vor dem Abstimmungstermin.

(2) Für die unter Absatz 1 aufgeführten erlaubnisfreien Benutzungen werden keine Sondernutzungsgebühren erhoben.

(3) Die Sondernutzungsgebührenpflicht entfällt außerdem

1. für die Anbringung von kunstvoll gearbeiteten oder historischen, für das Straßenbild bedeutsamen Handwerkszeichen und Wirtschaftsschildern,

2. für baurechtlich genehmigte Vordächer und Balkone, die mehr als 2,50 m über dem öffentlichen Verkehrsgrund liegen,

3. für Leucht- und Firmenschriften, Ausleger, Nasenschilder, die auf den Inhaber oder die Art des Betriebes hinweisen und an der Stätte der eigenen Leistung in einer Höhe von mindestens 2,50 m über dem öffentlichen Verkehrsgrund angebracht sind,

4. für die Aufstellung von Pflanzgefäßen, welche zur Verschönerung des Stadtbildes beitragen.

(4) Keiner Erlaubnis nach § 2 bedarf es ferner, wenn für das Benutzen öffentlichen Verkehrsgrundes die Erlaubnis durch die Stadt als Straßenverkehrsbehörde nach der Straßenverkehrsordnung erteilt wird.

§ 6 Einschränkung erlaubnisfreier Sondernutzungen

Erlaubnisfreie Sondernutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs dies erfordern.

§ 7 Versagung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen,

1. wenn durch die beabsichtigte Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehres zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann oder

2. wenn die Art der Sondernutzung gegen andere Rechtsvorschriften verstößt oder die Beseitigung der Sondernutzung aufgrund anderer Rechtsvorschriften verlangt werden kann.

(2) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles den Interessen des Gemeingebrauchs- vor allem der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutze des öffentlichen Verkehrsgrundes oder anderen rechtlich geschützten Interessen - der Vorrang gegenüber der beabsichtigten Art der Sondernutzung gebührt. Die ist vor allem der Fall, wenn

1. der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso gut durch Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann;

2. die Sondernutzung ebenso gut auch an anderer Stelle erfolgen kann und dadurch der Gemeingebrauch weniger beeinträchtigt wird;

3. durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungsanlagen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird;

4. Schaukästen, Verkaufsautomaten usw. auch in anderer Weise angebracht oder aufgestellt werden können, so dass sie nicht oder nur ganz geringfügig in den Luftraum über dem öffentlichen Verkehrsgrund hineinragen;

5. der öffentliche Verkehrsgrund durch die Art der Sondernutzung beschädigt werden kann und der Antragsteller keine Gewähr bietet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird, oder 6. zu befürchten ist, dass durch die Art der Sondernutzung andere gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden können.

§ 8 Freihaltung von Versorgungsleitungen

(1) Anlagen oder Gegenstände dürfen auf öffentlichem Verkehrsgrund nur so angebracht oder aufgestellt werden, dass der ungehinderte Zugang zu allen im öffentlichen Verkehrsgrund eingebauten öffentlichen Leitungen und Einrichtungen freigehalten wird. Bei Arbeiten auf öffentlichem Verkehrsgrund dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht gestört oder gefährdet werden.

(2) Werden Anlagen oder Gegenstände für längere Dauer angebracht oder aufgestellt, so dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht überdeckt werden. Der für das spätere Verlegen solcher Leitungen und Einrichtungen erforderliche Platz ist freizuhalten.

§ 9 Beseitigung von Anlagen und Gegenständen

(1) Erlischt die Erlaubnis, so hat der Erlaubnisnehmer die Sondernutzungsanlage oder sonstige zur Sondernutzung verwendete Gegenstände unverzüglich zu beseitigen oder die Tätigkeit, die eine Sondernutzung darstellt, einzustellen.

(2) Der frühere Zustand des öffentlichen Verkehrsgrundes ist wieder herzustellen. Die Stadt kann vorschreiben, in welcher Weise dies zu geschehen hat.

(3) Entsprechendes gilt nach Aufforderung durch die Stadt, wenn die Erlaubnis für eine bestehende Sondernutzung nicht erteilt oder versagt wird.

(4) Die Beseitigung der Sondernutzungsanlage ist der Stadt Burgkurrstadt anzuzeigen.

Die Stadt Burgkurrstadt kann die Wiederherstellung auf Kosten des Benützers übernehmen.

§ 10 Haftung

(1) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die Sondernutzungsanlage oder den Gegenstand der Sondernutzung nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Er haftet für die Verkehrssicherheit der auf, über oder unter öffentlichem Verkehrsgrund angebrachten Sondernutzungsanlagen. Die Stadt kann den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen.

(2) Bei Aufgrabungen hat der Erlaubnisnehmer die aufgegrabene Fläche verkehrssicher zu schließen und die Verkehrsfläche nach dem Stand der Technik endgültig wiederherzustellen. Der Erlaubnisnehmer hat der Stadt Burgkurrstadt unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn die Maßnahme abgeschlossen ist.

(3) Die Stadt haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden an der Sondernutzungsanlage, es sei denn, dass ihre Organe oder Bediensteten ein Verschulden trifft.

§ 11 Ausschluss von Ersatzansprüchen

Der Erlaubnisnehmer hat bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung der Straße oder des Platzes keinen Ersatzanspruch gegen die Stadt Burgkunstadt.

§ 12 Gebühren

Für die Sondernutzung werden Gebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung für die Benutzung öffentlichen Verkehrsgrundes der Stadt Burgkunstadt erhoben.

§ 13 Kostenersatz

(1) Neben den Gebühren hat der Gebührenschuldner der Stadt Burgkunstadt die ihr durch die Sondernutzung entstehenden Kosten zu bezahlen. Bei Aufgrabungen sind neben den Kosten der endgültigen Wiederherstellung des öffentlichen Verkehrsgrundes die durch Nachbesserungen entstehenden Kosten zu ersetzen.

(2) Die Stadt Burgkurrstadt kann angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

§ 14 Anordnungen für den Einzelfall, Ersatzvornahme

(1) Die Stadt Burgkurrstadt kann die zum Vollzug dieser Satzung erforderlichen Anordnungen für den Einzelfall treffen.

(2) Kommt ein Verpflichteter einer Anordnung nach Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, so kann die Stadt Burgkunstadt die versäumte Handlung an seiner Statt im Wege der Ersatzvomahme durchführen. Die Ersatzvomahme richtet sich nach den Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetztes vom 30.05.1961 in seiner jeweils gültigen Fassung.

§ 15 Zuwiderhandlungen

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung können, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind, als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.

§ 16 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Fußnoten

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