Rechtsverordnung der Regierung von Oberfranken über die Errichtung der Volksschule Burgkunstadt-Mainroth (Grundschule) vom 23.03.1971, veröffentlicht am 11.12.1971 (Nr. II/7- 3/50 a - Li 1/70)

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Diese Norm ist außer Kraft.

Nr. II/7 – 3/50 a – Li 1/70<ref>Bitte beachten: die Änderungen vom 06.07.1981 sind in dieser Fassung nicht eingearbeitet, siehe auch Rechtsverordnung der Regierung von Oberfranken vom 06.07.1981 (Nr. 240 - 3/50 a - Ku 1/79)</ref>

Veröffentlicht im Reg. Amtsblatt 11,12/71 S. 44/45

R e c h t s v e r o r d n u n g

der Regierung von Oberfranken

Aufgrund der Art. 14, 15 und 16 des Volksschulgesetzes (VoSchG) vom 17. November 1966 (GVBl. S. 402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 1970 (GVBl. S. 369), erlässt die Regierung von Oberfranken folgende

Rechtsverordnung:

A. Auflösung von Volksschulen

§ 1

Die Volksschulen in Burgkunstadt (Volksschule I und II), Ebneth, Gärtenroth, Kirchlein, Mainroth und Rothwind werden aufgelöst.

B. Volksschule Burgkunstadt-Mainroth

(Grundschule)

§ 2

Für die Stadt Burgkunstadt und die Gemeinden Ebneth, Gärtenroth, Kirchlein, Mainroth, Neuses a. Main, Theisau und Weidnitz wird eine gemeinsame Volksschule (Verbandsschule) als Grundschule für die Schülerjahrgänge 1 mit 4 errichtet. Sie führt die Bezeichnung "Volksschule Burgkunstadt-Mainroth (Grundschule)" und hat ihren Sitz in Burgkunstadt.

Als Schulorte werden Burgkunstadt und Mainroth bestimmt.

§ 3

Der Sprengel der Volksschule Burgkunstadt-Mainroth (Grundschule) umfasst die Gebiete der Stadt Burgkunstadt und der Gemeinden Ebneth, Gärtenroth, Kirchlein, Mainroth, Neuses a. Main mit Ausnahme des Ortsteils Obristfeld, Theisau und Weidnitz.

C. Volksschule Burgkunstadt

(Hauptschule)

§ 4

Für die Stadt Burgkunstadt und die Gemeinden Ebneth, Gärtenroth, Kirchlein, Mainroth, Neuses a. Main, Theisau und Weidnitz wird eine gemeinsame Volksschule (Verbandsschule) als Hauptschule für die Schülerjahrgänge 5 mit 9 errichtet. Sie führt die Bezeichnung“ Volksschule Burgkunstadt (Hauptschule)“ und hat ihren Sitz in Burgkunstadt.

Als Schulort wird Burgkunstadt bestimmt.

§ 5

Der Sprengel der Volksschule Burgkunstadt (Hauptschule) umfasst die Gebiete der Stadt Burgkunstadt und der Gemeinden Ebneth, Gärtenroth, Kirchlein, Mainroth, Neuses a. Main mit Ausnahme des Ortsteils Obristfeld, Theisau und Weidnitz.

D. Schulverband

§ 6

Die in § 2 und 4 genannten Gemeinden bilden hinsichtlich der Verbandsschulen Burgkunstadt-Mainroth (Grundschule) und Burgkunstadt (Hauptschule) einen Schulverband (Körperschaft des öffentlichen Rechts), der Träger des Schulaufwandes ist und das Schulvermögen verwaltet.

E. Inkrafttreten

§ 7

Die Verordnung tritt am 1. Mai 1971 in Kraft.

Bayreuth, den 23. März 1971

Regierung von Oberfranken

I. V.

gez. Giers,

Regierungsvizepräsident

Siehe auch

Fußnoten

<references />