Rechtsschutzversicherung

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Es ist kein wettbewerbsrechtlich unzulässiger Einsatz von Ruf und Ansehen, wenn ein in der Öffentlichkeit bekannter Idealverein zur Verfolgung seiner satzungsgemäßen Ziele in vereinsrechtlich zulässiger Weise die von ihm gegründete Verkehrsrechtsschutzversicherung als sein Tochterunternehmen am Wettbewerb teilnehmen läßt und sich dieses darauf beschränkt, allein Vereinsmitglieder auf dem Gebiet des Verkehrsrechtsschutzes zu versichern.<ref>BGH, Urteil vom 29.09.1982 - I ZR 88/80 = BGHZ 85, 84 Leitsätze 1-4</ref>

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>