Rechtsetzungsgleichheit

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"Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) bindet auch den Gesetzgeber. Er verbietet, daß wesentlich Gleiches ungleich, nicht dagegen, daß wesentlich Ungleiches entsprechend der bestehenden Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muß"<ref>BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 Abs. 136</ref>.

Normen

  • GG Art. 1 Abs. 3: Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
  • GG Art. 3 Abs. 1: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

  • BVerfG, Beschluss vom 07.10.1980 - 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 = BVerfGE 55, 72 - Präklusion im Zivilprozess: GG Art. 3 Abs. 1 ist "vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten<ref>(vgl. BVerfGE 22, 387 [415]; 52, 277 [280])</ref>. Diesen Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht namentlich im Zusammenhang mit Versuchen hervorgehoben, aus einem Gesetzeswerk eine den Gesetzgeber bindende Sachgesetzlichkeit herzuleiten und eine Systemwidrigkeit als Verletzung des Gleichheitssatzes zu beanstanden<ref>(BVerfGE 34, 103 [105]).</ref>"<ref>Absatz 61</ref>
  • BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 = BVerfGE 1, 14

Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)

Publikationen

  • Michael Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2003, Verlag C.H.Beck München, ISBN 3406492339 Art. 3 V. Rdnr. 90 ff.

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>