Recht auf Naturgenuss und Erholung

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Jedermann hat nach BayNatSchG Art. 26 Abs. 1 Satz 1 das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur. Dieses Recht wird nach Maßgabe des Art. 141 Abs. 3 der Verfassung und der folgenden Bestimmungen dieses Teils gewährleistet; weitergehende Rechte auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt (BayNatSchG Art. 26 Abs. 1 Satz 2). Bei der Ausübung des Rechts nach BayNatSchG Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen (BayNatSchG Art. 26 Abs. 2 Satz 1). Dabei ist auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen (BayNatSchG Art. 26 Abs. 2 Satz 2). Die Rechtsausübung anderer darf nicht verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden (Gemeinverträglichkeit) BayNatSchG Art. 26 Abs. 2 Satz 3).

Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können nach BayNatSchG Art. 27 Abs. 1 von jedermann unentgeltlich betreten werden. Das Betretungsrecht umfasst nach BayNatSchG Art. 27 Abs. 2 Satz 1 auch die Befugnisse nach BayNatSchG Art. 28 und BayNatSchG Art. 29. Es ist beschränkt durch die allgemeinen Gesetze sowie durch BayNatSchG Art. 30 bis BayNatSchG Art. 32. Das Betretungsrecht kann nach BayNatSchG Art. 27 Abs. 3 Satz 1 von Grundeigentümern oder sonstigen Berechtigten nur unter den Voraussetzungen des BayNatSchG Art. 33 verweigert werden. Das Betretungsrecht kann nicht ausgeübt werden, soweit Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten ihres Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen untersagt haben. Beschilderungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.

Der Gemeingebrauch an Gewässern bestimmt sich nach WHG § 25 und BayNatSchG Art. 18. Der Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen bestimmt sich nach Art. 14 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes sowie § 7 des Bundesfernstraßengesetzes. (BayNatSchG Art. 27 Abs. 4)

Normen

Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege) BNatSchG

Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)

Fußnoten

<references/>