Putativgefahr

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"Ob eine Gefahr vorliegt, beurteilt sich aus der Perspektive eines sorgfältig handelnden Beamten im Zeitpunkt des Entschlusses über das Ergreifen einer Gefahrenabwehrmaßnahme. Daher kann eine Gefahr im Sinne des Gefahrenabwehrrechts auch dann vorliegen, wenn sich im Anschluss an die Maßnahme herausstellt, dass eine Gefährdung eines polizeilichen Schutzguts nicht vorlag. Sofern der Beamte aufgrund von Anhaltspunkten davon ausgehen durfte, dass eine Gefährdung drohte, stellt dies eine Anscheinsgefahr dar, die wie eine konkrete Gefahr Gefahrenabwehrmaßnahmen erlaubt.<ref>BVerwG, Urteil vom 26.02.1974 - I C 31.72 = BVerwGE 45, 51 (58).</ref><ref>Elmar Krüger, Der Gefahrbegriff im Polizei- und Ordnungsrecht. In: Juristische Schulung 2013, S. 985 (989).</ref> Anders verhält es sich, wenn der handelnde Beamte eine Gefahr lediglich aufgrund unzureichender Sachverhaltsaufklärung und -Würdigung annimmt. Dies wird als Putativgefahr bezeichnet. Da diese auf pflichtwidrigem Verhalten der Polizei beruht, ermächtigt sie nicht zu Gefahrenabwehrmaßnahmen. Sofern eine Behörde aufgrund einer Putativgefahr Gefahrenabwehrmaßnahmen ergreift, handelt sie daher rechtswidrig.<ref>Elmar Krüger, Der Gefahrbegriff im Polizei- und Ordnungsrecht. In: Juristische Schulung 2013, S. 985 (989).</ref><ref>Dieter Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht. 2. Auflage. Springer, Berlin 2012, ISBN 978-3-642-23374-6, 5. Kapitel, Rn. 141</ref>"<ref>Quelle: Seite „Polizeirecht (Deutschland)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 5. Dezember 2017, 14:05 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Polizeirecht_(Deutschland)&oldid=171694016 (Abgerufen: 17. Dezember 2017, 17:26 UTC) </ref>

Publikationen

  • Hans-Ullrich Gallwas/Josef Franz Lindner/Heinrich Amadeus Wolff, Bayerisches Polizei- und Sicherheitsrecht, 4. Auflage 2015, Richard Boorberg Verlag, Kindle Edition, ISBN 9783415054509 Rn. 325

Siehe auch

Fußnoten

<references/>