Popularklage: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 24. Juli 2017, 08:01 Uhr

Überblick

Nach BV Art. 98 Satz 4 hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken.

Der 7. Abschnitt des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG), bestehend aus Art. 55 VfGHG, beschäftigt sich mit Popularklagen (Art. 2 Nr. 7 VfGHG).

Danach kann die Verfassungswidrigkeit einer Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts jedermann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof geltend machen. Er hat darzulegen, dass ein durch die Verfassung gewährleistetes Grundrecht verfassungswidrig eingeschränkt wird. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Landtag, der Staatsregierung und den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn er eine solche nach der Sach- und Rechtslage nicht für geboten erachtet. Ausfertigungen der Entscheidung sind dem Landtag und der Staatsregierung zuzustellen. Der Verfassungsgerichtshof kann trotz einer Rücknahme der Popularklage über diese entscheiden, wenn er eine Entscheidung im öffentlichen Interesse für geboten hält; er hat über die Popularklage zu entscheiden, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Rechtsvorschrift angegriffen ist, eine Entscheidung binnen vier Wochen ab Zustellung der Rücknahmeerklärung beantragt. (Art. 55 VfGHG)

Funktion

"Die Popularklage dient nicht in erster Linie dem Schutz der verfassungsmäßigen Rechte des einzelnen, sondern bezweckt im öffentlichen Interesse den Schutz der Grundrechte als Institution. Sie hat daher auch nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse des Antragstellers zur Voraussetzung; dieser muß nicht in einem Grundrecht verletzt sein"<ref>BayVerfGH, Entscheidung vom 01.08.1975, Vf 11-VII-73; VerfGH 7, 69/7318; 16, 55/6119; 18, 166/17220; VerfGHE vom 06.06.1975 Vf. 16-VII-73 S. 1121; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern – 1971 – RdNr. 7 zu Art. 98 BV.</ref>

Voraussetzungen

Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts

Vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof überprüfbare Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts können sein:

  • ein förmliches Gesetz,
  • eine Verordnung oder
  • eine Satzung.

Antragsberechtigung: Jedermann

  • natürliche Personen
  • juristische Personen
    • des Privatrechts
    • des öffentlichen Rechts

Die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und die herrschende Lehre lassen alle natürlichen und juristischen Personen als Popularkläger zu, stellen also in der Sache an die Antragsberechtigung keine weiteren Anforderungen als die, dass der Popularkläger rechtsfähig sein muss<ref>(VerfGH vom 4.8.1954 = VerfGH 7, 69/73; Knöpfle in Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, Die Verfassung des Freistaates Bayern, RdNr. 19 zu Art. 98 Satz 4 BV; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 7 zu Art. 98)</ref>.

Anders als bei der Verfassungsbeschwerde nach BV Art. 120 muss der Beschwerdeführer einer Popularklage keine Beziehung zum bayerischen Staatsgebiet aufweisen<ref>BayVerfGH, Entscheidung vom 15.01.2007 - 11-VII-05; Bastian Bohn, Das Verfassungsprozessrecht der Popularklage - Zugleich eine Untersuchung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs der Jahre 1995 bis 2011. Dissertationsschrift, ISBN 9783428136308, S. 95</ref>.

Auch Gemeinden und Gemeindeverbände (z.B. Bezirk|Bezirke)können als Gebietskörperschaften (juristische Personen des öffentlichen Rechts) vor dem BayVerfGH Poularklage erheben<ref>Siehe u.a. BayVerfGH, Entscheidung vom 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 m.w.N.: vgl. VerfGH vom 23.1.1976 = VerfGH 29, 1/3; VerfGH vom 29.4.1987 = VerfGH 40, 53/55; VerfGH vom 14.7.1994 = VerfGH 47, 165/170; VerfGH vom 18.4.1996 = VerfGH 49, 37/49), Landkreise (vgl. VerfGH vom 18.1.1952 = VerfGH 5, 1/3; VerfGH vom 3.6.1959 = VerfGH 12, 48/53; VerfGH vom 12.1.1998 = VerfGH 51, 1/13</ref>.

"Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht sind juristische Personen des öffentlichen Rechts – von Ausnahmen abgesehen – allerdings aus dem Kreis der zur Erhebung einer Popularklage Berechtigten auszuschließen, soweit sie als Träger hoheitlicher Befugnisse an der Ausübung der Staatsgewalt Anteil haben und einen Teil von ihr bilden<ref>(Knöpfle in Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, Die Verfassung des Freistaates Bayern, RdNr. 22 zu Art. 98)</ref>. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs wurde im Einzelfall geprüft, ob das als verletzt erachtete Grundrecht seinem Wesen nach auf juristische Personen des öffentlichen Rechts anwendbar ist. Dabei ist darauf abgestellt worden, ob sich die juristische Person des öffentlichen Rechts in einer Schutzsituation befindet, welche die betreffende Grundrechtsnorm voraussetzt. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann der Ausübung der Staatsgewalt in derselben Weise wie eine natürliche Person unterworfen sein und in einem solchen Fall die Verletzung von Grundrechten geltend machen<ref>(vgl. VerfGH 27, 14/20; 29, 1/3 f.; 29, 105/119; 49, 111/115; Knöpfle in Nawiasky/Schwei­ger/ Knöpfle, a.a.O., RdNr. 22 zu Art. 98)</ref>. Soweit Gebietskörperschaften öffentliche Aufgaben zu erfüllen haben, befinden sie sich als Teil der öffentlichen Gewalt allerdings grundsätzlich nicht in einer Situation, die typischerweise von den Grundrechten geschützt wird<ref>(vgl. VerfGH BayVBl 2001, 339)</ref>. Eine Gebietskör­perschaft kann nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Popular­klage erheben, wenn sie durch einen Organisationsakt örtlich betroffen ist<ref>(vgl. VerfGH 27, 14/20; 31, 99/118 f.)</ref>. In weiteren Fällen hat der Verfassungsgerichts­hof die abstrakte Betroffenheit kommunaler Gebietskörperschaften durch Gesetze wie z.B. das Finanzausgleichsgesetz, das Schulfinanzierungsgesetz oder die Zulassung von Feuerbestattungsanlagen in privater Trägerschaft als ausreichend erachtet<ref>(vgl. VerfGH 49, 37/50; 49, 79/85 f.; 50, 15/40)</ref>."<ref>BayVerfGH, Entscheidung vom 10.10.2001 - 2-VII-01, 4-VII-01, 6-VII-01, Vf. 7-VII-01, Vf. 8-VII-01</ref>

In BayVerfGH, Entscheidung vom 10.10.2001 - 2-VII-01, 4-VII-01, 6-VII-01, Vf. 7-VII-01, Vf. 8-VII-01 musste nach Ansicht des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes nicht entschie­den werden, ob an der Rechtsprechung festzuhalten<ref>zu dieser Formulierung vgl. aber Bastian Bohn, Das Verfassungsprozessrecht der Popularklage - Zugleich eine Untersuchung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs der Jahre 1995 bis 2011. Dissertationsschrift, ISBN 9783428136308, S. 98 f.</ref> sei, wonach juristische Personen des öffentlichen Rechts im Weg der Popularklage nur die Verletzung von Grundrechten geltend machen können, die ihrem Wesen nach auf sie selbst anwendbar seien. Denn diese Voraussetzung waren, soweit Willkür gerügt wurde, nach Ansicht der Bayerischen Verfassungsgerichtshofes in diesem Verfahren erfüllt.<ref>BayVerfGH, Entscheidung vom 10.10.2001 - 2-VII-01, 4-VII-01, 6-VII-01, Vf. 7-VII-01, Vf. 8-VII-01</ref>

Grundrecht/Substantiierungspflicht

Eine Gemeinde kann mit der Popularklage eine Verletzung

rügen, obwohl diese nach der Rechtsprechung keine Grundrechte darstellen.

Daneben können sich Gemeinden mit der Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof auch auf eine Verletzung des in Art. 118 Abs. 1 BV enthaltenen Willkürverbots und des in Art. 103 Abs. 1 BV verbürgten Eigentumsgrundrechts berufen<ref>vgl. VerfGH vom 16.12.1992 = VerfGH 45, 157/160</ref>.

Anmerkung: Hingegen können sich Gemeinden vor dem Bundesverfassungsgericht nach dessen Rechtsprechung als Hoheitsträger bzw. juristische Person des öffentlichen Rechts nicht auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG mittels Individualverfassungsbeschwerde berufen<ref>BVerfG, Beschluss vom 07.06.1977 - 1 BvR 108/73; 1 BvR 424/73; 1 BvR 226/74 = BVerfGE 45,63</ref>.

Selbstbetroffenheit

Grundsätzlich ist bei der Popularklage keine Selbstbetroffenheit erforderlich<ref>vgl. Geuer, Rechtsschutzmöglichkeiten von Unternehmern gegen den neuen „Rundfunkbeitrag“, Seite 13 unten</ref>.

Bürger einer Gemeinde sind befugt, die ihre Gemeinde betreffende Neugliederungsvorschrift mit einer auf Art. 118 Abs. 1 BV gestützten Popularklage anzugreifen; eine Überprüfung am Maßstab des kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art. 11 Abs. 2 BV) scheidet aber aus, da eine solche Rüge abgesehen von Ausnahmefällen nur von der betroffenen Gemeinde selbst, nicht dagegen von deren Bürgern erhoben werden kann<ref>*BayVerfGH, Entscheidung vom 16.10.1987 - Vf. 16-VII-84</ref>.

Bei generell für alle Gemeinden oder Gemeindeverbände in Bayern geltenden Vorschriften reicht es aus, "dass diese als solche abstrakt geeignet sind, das Grundrecht oder das grundrechtsähnliche Recht einzuschränken"<ref>BayVerfGH, Entscheidung vom 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 mit Hinweis auf VerfGH vom 27.2.1997 = VerfGH 50, 15/40</ref>.

Schriftform

Nach BayVfGHG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 wird das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nur auf schriftlichen Antrag eingeleitet. Dem Antrag und allen anderen Schriftsätzen sind jeweils so viele Abschriften beizufügen, als weitere Beteiligte vorhanden sind.

Frist

Eine Frist ist nicht gesetzlich vorgegeben.

Prüfungsumfang

"Ist eine Popularklage ... in zulässiger Weise erhoben, erstreckt der Verfassungsgerichtshof die Überprüfung der angefochtenen Vorschriften auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, selbst wenn insoweit keine Rügen geltend gemacht worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen<ref>BayVerfGH, Entscheidung vom 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 mit Verweis auf ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.2.1995 = VerfGH 48, 17/22 m. w. N.</ref>.

Kosten

Das Verfahren des Verfassungsgerichtshofs ist kostenfrei (BayVfGHG Art. 27 Abs. 1 Satz 1).

Ist jedoch in den Fällen des ... Art. 2 Nr. 7 die Popularklage unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Verfassungsgerichtshof dem Beschwerdeführer oder Antragsteller eine Gebühr bis zu eintausendfünfhundert Euro auferlegen (BayVfGHG Art. 27 Abs. 1 Satz 2).

Erklärt der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren nach Art. 55 eine Rechtsvorschrift für verfassungswidrig, nichtig oder nur in einer bestimmten Auslegung für verfassungsgemäß, ordnet er an, daß die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Vorschrift Gegenstand des Verfahrens war, dem Antragsteller oder Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten hat (BayVfGHG Art. 27 Abs. 3).

Normen

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

  • BV Art. 98 Satz 4: Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken.

Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)

  • BayVfGHG Art. 9 Ausschließung und Ablehnung: Auf die Ausschließung und die Ablehnung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs sind die Vorschriften der §§ 22 bis 30 StPO entsprechend anzuwenden.
  • BayVfGHG Art. 14 (Antragstellung) Abs. 1 Satz 1: Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof wird nur auf schriftlichen Antrag eingeleitet.
  • BayVfGHG Art. 26 Einstweilige Anordnung
  • BayVfGHG Art. 27 Kosten (s. Gliederungspunkt oben)
  • BayVfGHG Art. 30 (Ergänzende Bestimmungen) Abs. 1: (1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), ergänzend die der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend heranzuziehen.
  • VfGHG Art. 55 Popularklage
    • (1) 1Die Verfassungswidrigkeit einer Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts kann jedermann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof geltend machen. 2Er hat darzulegen, daß ein durch die Verfassung gewährleistetes Grundrecht verfassungswidrig eingeschränkt wird.
    • (2) Der Verfassungsgerichtshof hat dem Landtag, der Staatsregierung und den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
    • (3) Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn er eine solche nach der Sach- und Rechtslage nicht für geboten erachtet.
    • (4) Ausfertigungen der Entscheidung sind dem Landtag und der Staatsregierung zuzustellen.
    • (5) Der Verfassungsgerichtshof kann trotz einer Rücknahme der Popularklage über diese entscheiden, wenn er eine Entscheidung im öffentlichen Interesse für geboten hält; er hat über die Popularklage zu entscheiden, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Rechtsvorschrift angegriffen ist, eine Entscheidung binnen vier Wochen ab Zustellung der Rücknahmeerklärung beantragt.

Geschäftsordnung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (GeschOVfGH)

Rechtsprechung

Publikationen

Lexika

Dissertationen

Monografien

Lehrbücher

  • Josef Franz Lindner, Bayerisches Staatsrecht, ISBN 9783415045774

Kommentare

Fachaufsätze

  • Badura, Grundrechte der Gemeinde, BayVBl. 1989, 1
  • Geuer, Rechtsschutzmöglichkeiten von Unternehmern gegen den neuen „Rundfunkbeitrag“
  • Huber, Grundfragen der Bayerischen Verfassungsgerichtsbarkeit – 60 Jahre Bayerischer Verfassungsgerichtshof, BayVBl. 2008, 65 ff.
  • Huber, Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu den Grundrechten, BayVBl. 2010, 389 ff.;
  • Knöpfle, Verfassungsgerichtsbarkeit in Bayern, BayVBl. 1984, 257 ff.;
  • Lichtenberger, Der Bayerische Verfassungsgerichtshof, BayVBl. 1989, 289 ff.;

Muster

Siehe auch

Fußnoten

<references />