Polizei: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 13. Dezember 2017, 21:12 Uhr

Polizei im Sinn des Bayerischen Polizeiaufgabengesetztes (PAG) sind die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte der Polizei des Freistaates Bayern (PAG Art. 1).

Polizei im Sinn des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) ist die gesamte Polizei des Freistaates Bayern (POG Art. 1 Abs. 1). Träger der Polizei ist der Freistaat Bayern (POG Art. 1 Abs. 2). Die Polizei ist nach den Art. 4 bis 8 POG gegliedert. Oberste Dienstbehörde und Führungsstelle der Polizei ist das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Staatsministerium) (POG Art. 1 Abs. 3).

Gliederung der Polizei des Freistaats Bayern

Landespolizei (POG Art. 4)

Die Bayerische Landespolizei wird im gesamten Staatsgebiet für alle der Polizei obliegenden Aufgaben eingesetzt, soweit nicht besondere örtliche und sachliche Dienstbereiche anderen Teilen der Polizei zugewiesen sind (POG Art. 4 Abs. 1).

Die Landespolizei gliedert sich in

1. Präsidien, die dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet sind,

2. Inspektionen und Kriminalfachdezernate, die den Präsidien unmittelbar nachgeordnet sind, und

3. soweit erforderlich, den Inspektionen unmittelbar nachgeordnete Stationen.

Für bestimmte sachliche Dienstbereiche können besondere Inspektionen und Stationen der Landespolizei errichtet werden. (POG Art. 4 Abs. 2)

Bereitschaftspolizei (POG Art. 6)

Die Bayerische Bereitschaftspolizei ist ein Polizeiverband, der insbesondere in geschlossenen Einheiten

1. aus besonderem Anlass zum Schutz oberster Staatsorgane und Behörden sowie lebenswichtiger Einrichtungen und Anlagen,

2. zur Unterstützung anderer Teile der Polizei,

3. zur Katastrophenhilfe

eingesetzt wird. Für diese Einsätze bedarf es der Weisung des Staatsministeriums. (POG Art. 6 Abs. 1)

Der Bereitschaftspolizei obliegt es ferner, Polizeivollzugsbeamte für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene auszubilden und unbeschadet der Fortbildungsveranstaltungen anderer Teile der Polizei Dienstkräfte der Polizei fortzubilden. (POG Art. 6 Abs. 2)

Bei der Bereitschaftspolizei besteht eine Hubschrauberstaffel, die nach Weisung des Staatsministeriums eingesetzt wird. (POG Art. 6 Abs. 3)

Die Bereitschaftspolizei gliedert sich in das Präsidium, das dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet ist, und in Abteilungen, Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen. (POG Art. 6 Abs. 4)

Das Staatsministerium errichtet durch Verordnung das Präsidium und die einzelnen Abteilungen und bestimmt deren Bezeichnung und Sitz. (POG Art. 6 Abs. 5) Das Polizeipräsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei hat seinen Sitz in Bamberg<ref>Verordnung zur Durchführung des Polizeiorganisationsgesetzes (DVPOG) § 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2</ref>.

Landeskriminalamt (POG Art. 7)

Polizeiverwaltungsamt (POG Art. 8)

Normen

Polizeiaufgabengesetz – PAG

Polizeiorganisationsgesetz (POG)

  • POG Art. 1 Abs. 1: Polizei im Sinn dieses Gesetzes ist die gesamte Polizei des Freistaates Bayern.

Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG

Rechtsprechung