Polizei: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Polizei]] im Sinn des Bayerischen Polizeiaufgabengesetztes (PAG) sind die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte der Polizei des Freistaates Bayern ({{PAG 1}}).  
 
[[Polizei]] im Sinn des Bayerischen Polizeiaufgabengesetztes (PAG) sind die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte der Polizei des Freistaates Bayern ({{PAG 1}}).  
  
Polizei im Sinn des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) ist die gesamte Polizei des Freistaates Bayern ({{POG 1 Abs. 1}}). Träger der Polizei ist der Freistaat Bayern ({{POG 1 Abs. 2}}). Die Polizei ist nach den Art. 4 bis 8 POG gegliedert. Oberste Dienstbehörde und Führungsstelle der Polizei ist das [[Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr]] (Staatsministerium) ({{POG 1 Abs. 3}}).<noinclude>
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Polizei im Sinn des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) ist die gesamte Polizei des Freistaates Bayern ({{POG 1}} Abs. 1). Träger der Polizei ist der Freistaat Bayern ({{POG 1}} Abs. 2). Die Polizei ist nach den Art. 4 bis 8 POG gegliedert. Oberste Dienstbehörde und Führungsstelle der Polizei ist das [[Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr]] (Staatsministerium) ({{POG 1}} Abs. 3).<noinclude>
  
 
==Gliederung der Polizei des Freistaats Bayern==
 
==Gliederung der Polizei des Freistaats Bayern==

Version vom 13. Dezember 2017, 21:01 Uhr

Polizei im Sinn des Bayerischen Polizeiaufgabengesetztes (PAG) sind die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte der Polizei des Freistaates Bayern (PAG Art. 1).

Polizei im Sinn des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) ist die gesamte Polizei des Freistaates Bayern (POG Art. 1 Abs. 1). Träger der Polizei ist der Freistaat Bayern (POG Art. 1 Abs. 2). Die Polizei ist nach den Art. 4 bis 8 POG gegliedert. Oberste Dienstbehörde und Führungsstelle der Polizei ist das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Staatsministerium) (POG Art. 1 Abs. 3).

Gliederung der Polizei des Freistaats Bayern

Landespolizei (POG Art. 4)

Bereitschaftspolizei (POG Art. 6)

Landeskriminalamt (POG Art. 7)

Polizeiverwaltungsamt (POG Art. 8)

Normen

Polizeiaufgabengesetz – PAG

Polizeiorganisationsgesetz (POG)

  • POG Art. 1 Abs. 1: Polizei im Sinn dieses Gesetzes ist die gesamte Polizei des Freistaates Bayern.

Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG

Rechtsprechung