Offenkundigkeit

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Offenkundig sind nach der Rechtsprechung des BGH nur solche Tatsachen, die

  • allgemein bekannt oder
  • jederzeit festellbar

sind, von denen also ein verständiger Mensch jederzeit durch Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen ohne Aufwand Kenntnis erlangen kann<ref>vgl. BGH, Urteil vom 8.10.2002 - 1 StR 150/02 - BGHSt 48, 28 ff.; Dorn, in: Bader/Ronellenfitsch,VwVfG, 2010, § 84 Rn. 3.1.</ref>.

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references />