Mitgliedschaft im Verein

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Die Mitgliedschaft ist nach BGB § 38 Satz 1 nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden (BGB § 38 Satz 2).

Mitgliedschaftsrecht

"Die Verletzung der Mitgliedschaftsrechte durch den Vorstand begründet - ähnlich der positiven Vertragsverletzung - Schadensersatzpflichten, für die der Verein nach BGB § 31 haftet<ref>BGHZ 90, 92, 95 [BGH 06.02.1984 - II ZR 119/83]</ref>.

Daneben wird das Mitgliedschaftsrecht allgemein<ref>vgl. Hachenburg/Mertens, GmbHG 7. Aufl. § 43 Rdnr. 105 bis 107 m.w.N.; Reichardt/Dannecker/Kühr, Handb. des Vereins- und Verbandsrechts 4. Aufl. Rdnr. 1348; Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften S. 39 sowie die umfassenden Nachweise bei Grunewald, Die Gesellschafterklage in der Personengesellschaft und der GmbH, 1990, S. 99 Fn. 1</ref> zugleich als sonstiges Recht nach BGB § 823 Abs. 1 angesehen, dessen Verletzung ... Schadensersatzansprüche auch nach deliktischen Grundsätzen auslösen kann. Dieser Schadensersatzanspruch kann sich, wenn die Voraussetzungen des § 31 BGB erfüllt sind, auch gegen den Verein als solchen richten. Zwar überlagert die zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bestehende Sonderbeziehung mit den aus ihr fließenden spezifischen Rechten und Pflichten die Anwendung der allgemeinen, außerhalb spezieller Rechtsverhältnisse geltenden Normen, was im Einzelfall auch auf die Beurteilung deliktsrechtlicher Tatbestände wie § 823 Abs. 1 BGB oder § 826 BGB durchschlagen kann. Dies kann es jedoch nicht rechtfertigen, das Vereinsrecht generell von dem Grundsatz auszunehmen, daß das Recht der unerlaubten Handlungen bei Verletzung deliktsrechtlich geschützter Positionen auch im Rahmen besonderer Schuldverhältnisse zur Anwendung kommt<ref>a.A. für die Gesellschaft Wiedemann a.a.O. und trotz Anerkennung des vorstehenden Grundsatzes wegen der von ihm abgelehnten Zurechenbarkeit deliktischen Geschäftsführerhandelns auch Hachenburg/Mertens a.a.O. Rdnr. 106; im Ergebnis wie hier Reichardt/Dannecker/Kühr aaO</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 12.03.1990 - II ZR 179/89 = NJW 1990, 2877, BGHZ 110, 323 Abs. 11 f.</ref>

Haftung von Vereinsmitgliedern

BGB § 31b sieht im Innenverhältnis zum Verein<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 31b Rn. 1</ref> eine Haftungsbeschränkung bei ehrenamtlichem Engagement von Vereinsmitgliedern vor:

Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich<ref>vgl. auch EStG § 3 Nr.26a</ref> nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nach BGB § 31b Abs. 1 Satz 1 nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. BGB § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Sind Vereinsmitglieder nach BGB § 31b Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen (BGB § 31b Absatz 2 Satz 2). BGB § 31b Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben (BGB § 31b Absatz 2 Satz 3).

Von BGB § 31b kann durch die Satzung des Vereins nicht abgewichen werden<ref>vgl. BGB § 40</ref>.

Zuwendungen an Vereinsmitglieder

Mittel der Körperschaft dürfen nach AO § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 (Selbstlosigkeit im Rahmen steuerbegünstigter Zwecke) nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten (AO § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2).

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

Normen

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

  • AGG § 18 (Mitgliedschaft in Vereinigungen) Abs. 2: Wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 darstellt, besteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung in den in Absatz 1 genannten Vereinigungen.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>