Menschenbild

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Aus unserem Grundsatzprogramm

Menschenbild

Kern unseres Menschenbildes ist der mündige und aufgeklärte Bürger. Unsere örtliche Gemeinschaft soll sich mit Herz und Verstand immer wieder erneuern und weiterentwickeln. Der Bürger soll sich immer wieder von den Fesseln autoritärer Willkür oder willkürlicher Autoritäten befreien. Unsere politischen Handlungen und Entscheidungen orientieren sich insbesondere an den sozialen, ökologischen und ökonomischen Folgen, auch und gerade für zukünftige Generationen. Sie haben transparent und unter Beteiligung der Bürger zu erfolgen. Aktuelle Erkenntnisse der Wissenschaft sind zu berücksichtigen. Unser Menschenbild steht damit in der Tradition des gesunden Menschenverstands.

Menschenbild des Grundgesetzes

  • Menschenbild des Grundgesetzes ist der Mensch "als eigenverantwortlicher Persönlichkeit, die sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltet"<ref>BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971 - 1 BvR 435/68 mit Verweis auf BVerfGE 4, 7 [15 f.]; 7, 198 [205]; 24, 119 [144]; 27, 1 [7]</ref>.
  • Das Menschenbild des Grundgesetzes ist nicht das eines isolierten souveränen Individuums; das Grundgesetz hat vielmehr die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden, ohne dabei deren Eigenwert anzutasten. Das ergibt sich insbesondere aus einer Gesamtsicht der Art. 1, 2, 12, 14, 15, 19 und 20 GG. Dies heißt aber: der Einzelne muß sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht, vorausgesetzt, daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt. (BVerfGE 4, 7, 15 f.)
  • "Denn es bleibt stets der im Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 deutlich zum Ausdruck kommende Wille der Verfassung zu beachten, daß die Berufswahl "frei" sein soll, die Berufsausübung geregelt werden darf. Dem entspricht nur eine Auslegung, die annimmt, daß die Regelungsbefugnis die beiden "Phasen" nicht in gleicher sachlicher Intensität erfaßt, daß der Gesetzgeber vielmehr um so stärker beschränkt ist, je mehr er in die Freiheit der Berufswahl eingreift. Diese Auslegung entspricht auch den Grundauffassungen der Verfassung und dem von ihr vorausgesetzten Menschenbild<ref>BVerfGE 2, 1 [12]; 4, 7 [15 f.]; 6, 32 [40]</ref>. Die Berufswahl soll ein Akt der Selbstbestimmung, des freien Willensentschlusses des Einzelnen, sein; sie muß von Eingriffen der öffentlichen Gewalt möglichst unberührt bleiben."<ref>BVerfG, Urteil vom 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 Abs. 70-71</ref>

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references />