Funktionale Leistungsbeschreibung

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Wenn es nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist, abweichend von VOB/A § 7b Absatz 1 zusammen mit der Bauausführung auch den Entwurf für die Leistung dem Wettbewerb zu unterstellen, um die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowie funktionsgerechteste Lösung der Bauaufgabe zu ermitteln, kann die Leistung nach VOB/A § 7c Abs. 1 durch ein Leistungsprogramm dargestellt werden.

VOB/A § 7c Abs. 2 bestimmt hierzu:

  1. Das Leistungsprogramm umfasst eine Beschreibung der Bauaufgabe, aus der die Unternehmen alle für die Entwurfsbearbeitung und ihr Angebot maßgebenden Bedingungen und Umstände erkennen können und in der sowohl der Zweck der fertigen Leistung als auch die an sie gestellten technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen und funktionsbedingten Anforderungen angegeben sind, sowie gegebenenfalls ein Musterleistungsverzeichnis, in dem die Mengenangaben ganz oder teilweise offengelassen sind.
  2. § 7b Absatz 2 bis 4 gilt sinngemäß.

VOB/A § 7c Abs. 3: Von dem Bieter ist ein Angebot zu verlangen, das außer der Ausführung der Leistung den Entwurf nebst eingehender Erläuterung und eine Darstellung der Bauausführung sowie eine eingehende und zweckmäßig gegliederte Beschreibung der Leistung - gegebenenfalls mit Mengen- und Preisangaben für Teile der Leistung - umfasst. 2Bei Beschreibung der Leistung mit Mengen- und Preisangaben ist vom Bieter zu verlangen, dass er

  1. die Vollständigkeit seiner Angaben, insbesondere die von ihm selbst ermittelten Mengen, entweder ohne Einschränkung oder im Rahmen einer in den Vergabeunterlagen anzugebenden Mengentoleranz vertritt, und dass er
  2. etwaige Annahmen, zu denen er in besonderen Fällen gezwungen ist, weil zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe einzelne Teilleistungen nach Art und Menge noch nicht bestimmt werden können (z. B. Aushub-, Abbruch- oder Wasserhaltungsarbeiten) - erforderlichenfalls anhand von Plänen und Mengenermittlungen - begründet.

Normen

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Beschluss vom 07.01.2014 - X ZB 15/13: "a) Ist in einem in den Geltungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallenden Vergabeverfahren der Preis alleiniges Zuschlagskriterium, dürfen Nebenangebote grundsätzlich nicht zugelassen und gewertet werden. b) Die für Nebenangebote vorzugebenden Mindestanforderungen brauchen im Allgemeinen nicht alle Details der Ausführung zu erfassen, sondern dürfen Spielraum für eine hinreichend große Variationsbreite in der Ausarbeitung von Alternativvorschlägen lassen und sich darauf beschränken, den Bietern, abgesehen von technischen Spezifikationen, in allgemeinerer Form den Standard und die wesentlichen Merkmale zu vermitteln, die eine Alternativausführung aufweisen muss. c) Die vergaberechtskonforme Wertung von Nebenangeboten, die den vorgegebenen Mindestanforderungen genügen, ist durch Festlegung aussagekräftiger, auf den jeweiligen Auftragsgegenstand und den mit ihm zu deckenden Bedarf zugeschnittener Zuschlagskriterien zu gewährleisten, die es ermöglichen, das Qualitätsniveau von Nebenangeboten und ihren technisch-funktionellen und sonstigen sachlichen Wert über die Mindestanforderungen hinaus nachvollziehbar und überprüfbar mit dem für die Hauptangebote nach dem Amtsvorschlag vorausgesetzten Standard zu vergleichen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> (siehe aber jetzt VOB/A § 8 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2: Es ist dabei auch zulässig, dass der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist.)

Oberlandesgerichte

  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2013 - Verg 22/13: "(31) Im Gegensatz zu einer Ausschreibung mit konstruktiver Leistungsbeschreibung ist eine funktionale Ausschreibung dadurch gekennzeichnet, dass der Auftraggeber bestimmte Planungsaufgaben, aber auch Risiken auf den Bieter verlagert. Typischerweise kombiniert die funktionale Leistungsbeschreibung einen Wettbewerb, der eine Konzeptionierung und Planung der Leistung zum Gegenstand hat, mit der Vergabe der Leistung als solcher und unterscheidet sich dadurch vom reinen Wettbewerb um einen klar umrissenen und beschriebenen Auftrag. Dass die Bieter dabei, und zwar unter anderem bei der Konzeptionierung und Planung der Leistung, Aufgaben übernehmen sollen, die an sich dem Auftraggeber obliegen, lässt die funktionale Ausschreibung nicht per se unzulässig werden. Deren Wesen liegt nämlich gerade darin, dass der Auftraggeber im Planungsbereich auf Bieterseite vorhandenes Knowhow abschöpfen will und dies grundsätzlich auch tun darf. Ihrem Wesen entsprechend schließt die funktionale Ausschreibung ebenso wenig aus, dass nicht oder nicht genau kalkulierbare und damit riskante Leistungen ausgeschrieben werden. Denn es gibt keinen Rechtssatz, der Bietern oder Auftragnehmern eine Übernahme riskanter Leistungen verbietet. Dass bei funktionaler Ausschreibung von Planungsleistungen Risiken auf den Auftragnehmer übertragen werden, ist für diese Art der Ausschreibung vielmehr typisch und für die Bieter auch zu erkennen<ref>(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.06.2013, VII-Verg 7/13 - juris Tz. 42)</ref>. (32) Gleiches gilt für eine Ausschreibung, die nur teilweise funktionale Elemente enthält. Denn auch bei einer nur teilfunktionalen Ausschreibung überträgt der Auftraggeber wesentliche Planungsaufgaben, insbesondere die Ausführungsplanung des Architekten und/oder des Ingenieurs, ganz oder großenteils auf den Bieter und übernimmt nur planerische Vorarbeiten wie die Erstellung von Entwürfen selbst. Die Übertragung wesentlicher, wenn auch nur teilweiser Planungsaufgaben im Sinne der §§ 7 Abs. 13 bis 15 VOB/A EG knüpft an die Ausführungsplanung nach §§ 33 Nr. 5, 53 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 HOAI 2009<ref>(§§ 34 Abs. 3 Nr. 5, 55 Abs. 1 Nr. 5 HOAI 2013)</ref> an <ref>(Kapellmann in: Kapellmann/ Messerschmidt, VOB Teile A und B, 4. Aufl., § 7 VOB/A EG Rnr. 76, 100)</ref>. Gegen eine teilfunktionale Ausschreibung bestehen bei verständiger Interpretation des § 7 Abs. 1 und Abs. 9 VOB/A EG vergaberechtlich keine Bedenken, weil ein in allen Details ausgearbeitetes Leistungsverzeichnis nach § 7 Abs. 9 VOB/A EG zwar den Regelfall der Leistungsbeschreibung darstellt, andere Formen, d.h. funktionale Leistungsmerkmale jedoch nicht ausgeschlossen sind<ref>(vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.06.2013, VII-Verg 7/13 - juris Tz. 44; Kapellmann, a.a.O., § 7 VOB/A EG Rnr. 76,77; Prieß in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VOB/A, § 7 Rnr. 191)</ref>."<ref>Abs. 31 f.</ref>
  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2013 - Verg 7/13: "Auch die funktionale Ausschreibung untersteht bestimmten Anforderungen und Beschränkungen. Der Auftraggeber muss insoweit selbst planen und die notwendigen Festlegungen treffen, als er die Zuschlagskriterien, das Leistungsziel, die Rahmenbedingungen und die wesentlichen Einzelheiten der Leistung in der Aufgaben- oder Leistungsbeschreibung anzugeben hat."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Vergabekammern

  • VK Niedersachsen, Beschluss vom 07.10.2015 - VgK-31/2015: " Grundsätzlich soll gemäß § 7 EG Abs. 9 VOB/A eine Leistung durch eine Baubeschreibung sowie durch ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis ausgeschrieben werden. Ausnahmsweise darf abweichend neben der Bauausführung auch der Entwurf der Planung auf den Auftragnehmer übertragen werden, wenn dies nach Abwägung aller Umstände zweckmäßig ist<ref>(vgl. Franke/Kaiser in Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen, VOB Kommentar, 5. Aufl., § 7 EG VOB/A, Rdnr. 206)</ref>."

Siehe auch

Fußnoten

<references/>