Laufende Angelegenheit: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
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Version vom 11. Mai 2016, 06:55 Uhr

Nach GO Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erledigt der erste Bürgermeister in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen,

Was unter laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben, zu verstehen ist, hängt nicht nur von der Natur der Sache, sondern auch von der Größe und Leistungsfähigkeit der Gemeinde ab. Maßgeblich ist die Bedeutung für die Gemeinde und nicht für den Betroffenen. Von grundsätzlicher Bedeutung sind allgemein Entscheidungen, die über den Einzelfall hinaus eine unbestimmt große Anzahl von Angelegenheiten präjudizieren oder regeln oder welche für die Entwicklung der Gemeinde von Bedeutung sind. Um laufende Angelegenheiten handelt es sich dann, wenn sie zu den alltäglichen, mit einer gewissen Häufigkeit wiederkehrenden Verwaltungsgeschäften gehören<ref>vgl. BayVGH vom 21.12.2004, BayVBl. 2005, 405</ref>.

Beispiele

  • Kostenersatz (Feuerwehr)<ref>Siehe Wilfried Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern: Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 27. Mai 2008, ISBN 9783406577253 Rdnr. 45</ref>

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

  • GO Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters

Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt

Rechtsprechung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Verwaltungsgerichte (VG)

Publikationen

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 76 f.

Siehe auch

Fußnoten

<references />