Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Vereinsbeschlüssen

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"Die Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung kann von jedem Vereinsmitglied durch eine Feststellungsklage zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden<ref>(Waldner aaO Rdn. 215 a)</ref>, wobei der Beschluss einer Untergliederung von deren Mitgliedern angegriffen werden kann<ref>(KG NJW 1988, 3159 f.)</ref>. Über die Mitglieder hinaus sind auch die Organe eines Vereins berechtigt, die Nichtigkeit von Mitgliederbeschlüssen geltend zu machen, während außerhalb des Vereins stehenden Dritten diese Befugnis mangels eines anerkennenswerten Feststellungsinteresses nicht zukommt<ref>(Sen. Urt. v. 26. Mai 1975 – II ZR 34/74, WM 1975, 1041 f.)</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 = NJW 2008, 69 Abs. 70, 96</ref>

"Die Beschlussanfechtung setzt auch im Vereinsrecht grundsätzlich voraus, dass das klagende Mitglied dem Verein sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung als auch dem der Rechtshängigkeit angehört."<ref>BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 = NJW 2008, 69 Leitsatz 2a) Satz 2</ref>

"Fehlerhafte Vereinsbeschlüsse sind gültig oder ungültig, es bedarf nicht zur Beseitigung eines ungültigen Beschlusses einer nur befristet zulässigen Anfechtungsklage. Gleiches gilt für die Entscheidungen von Vereinsgerichten. Die seitens eines betroffenen Vereinsmitglieds zu erhebende Feststellungsklage gegen beeinträchtigende Vereinsmaßnahmen ist grundsätzlich nicht fristgebunden. All dies entspricht auch der herrschenden Meinung in der Literatur<ref>(Palandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 32, 9-11; Sauter-Schweyer, Der eingetragene Verein, 15; Aufl., Rdnr. 108; Reichert/van Look, Handbuch des Vereins und Verbandsrechts, 6. Aufl., Rdnr. 1155)</ref>.

Aus diesen Grundsätzen ergibt sich aber nicht, daß eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von disziplinarischen Vereinsmaßnahmen, auch solchen von Vereinsgerichten, gemäß ZPO § 256 zeitlich unbegrenzt mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Das legitime Interesse des Vereins an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, das auch für jedes Vereinsmitglied erkennbar ist und aufgrund der Treuepflicht von ihm berücksichtigt werden muß, läßt es deshalb als sachgerecht erscheinen, daß die rechtliche Wirksamkeit von Vereinsmaßnahmen innerhalb angemessener, jedenfalls aber beschränkter Zeit einer Klärung zugeführt wird<ref>(BGH NJW 73, 235; KG OLGZ 1971, 480, 483)</ref>. Die Treuepflicht des Mitglieds gebietet ihm deshalb, eine beabsichtigte Klage gegen Vereinsmaßnahmen mit zumutbarer Beschleunigung zu erheben. Unterläßt das Vereinsmitglied dies, kann der Verein annehmen, daß das Mitglied die Vereinsmaßnahme akzeptieren und nicht mehr klageweise dagegen vorgehen will. Einer gleichwohl später erhobenen Klage steht dann der Einwand der Verwirkung des Klagerechts entgegen. Die Klage ist unbegründet<ref>(Reichert/van Look, a.a.O., Rdnr. 1155 und 1703; für die Genossenschaft: OLG Frankfurt WM 88, 1162, 1163)</ref>."<ref>OLG Hamm, Urteil vom 10.06.1996 - 8 U 150/95 = NJW-RR 1997, 989 Abs. 25</ref>

Normen

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Oberlandesgerichte

Siehe auch

Fußnoten

<references/>