Herkunft

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Begriff

"Der Begriff "Herkunft" ist als soziale Herkunft zu verstehen. Die - in Art. 3 Abs. 3 GG verwendeten - Begriffe "Abstammung", "Heimat" und "Herkunft" überschneiden und ergänzen einander nach dem üblichen Sprachgebrauch wechselseitig, wobei jedoch "Abstammung" vornehmlich die natürliche biologische Beziehung eines Menschen zu seinen Vorfahren, "Heimat" die örtliche Beziehung zur Umwelt und "Herkunft" die sozial-standesmäßige Verwurzelung bezeichnet<ref>(vgl. BVerfGE 5, 17 [22])</ref>. Die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes bestätigt, daß "Herkunft" auch hier in diesem Sinne gebraucht ist: Die vom Ausschuß für Grundsatzfragen in erster Lesung angenommene Fassung der Grundrechtsartikel enthielt im damaligen Artikel 19 Absatz 3 lediglich ein Differenzierungsverbot wegen der Abstammung, der Rasse, des Glaubens sowie der religiösen und politischen Anschauungen eines Menschen. In einem dem Parlamentarischen Rat erstatteten Gutachten schlug Professor Dr. Thoma vor, auch die Bevorrechtigung oder Benachteiligung eines Menschen wegen "seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Klasse" zu verbieten. Der Abgeordnete Dr. Dehler hat später im Grundsatzausschuß berichtet, daß die Worte "Heimat und Herkunft" in Anlehnung an diese Anregung von Thoma durch den Allgemeinen Redaktionsausschuß - dem Dehler selbst angehörte - eingefügt worden seien, wobei man "an die soziale Herkunft und besonders an die Vertriebenen gedacht" habe. Die vom Redaktionsausschuß beschlossene Fassung ist dann sachlich unverändert in das Grundgesetz übernommen worden<ref>(vgl. JöR N. F. Bd. 1 S. 66 ff.)</ref>.

Dem Wort "Herkunft" ist, ähnlich wie dem verwandten, gelegentlich sogar synonym gebrauchten Wort "Abstammung", das Element des Überkommenen eigentümlich, das zwar in die Gegenwart hineinwirkt aber von der gegenwärtigen Lage des Menschen unabhängig ist, ja häufig gerade als Ausdruck eines gewissen Spannungsverhältnisses zwischen der gegenwärtigen sozialen Lage und derjenigen gebraucht wird, in die der Mensch hineingeboren ist. "Herkunft" meint also die von den Vorfahren hergeleitete soziale Verwurzelung, nicht die in den eigenen Lebensumständen begründete Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Schicht."<ref>BVerfG, Beschluss vom 22.01.1959 - 1 BvR 154/55 Abs. 18 und 19</ref>

Normen

Rechtsprechung

Fußnoten

<references/>