Grundsatz der Offenheit
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Um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen, handeln die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union nach AEUV Art. 15 Abs. 1 unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit.