Geschäftsordnung der Online-Mitgliederversammlung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 9. November 2019, 22:36 Uhr

Entwurf einer Geschäftsordnung für die Online-Mitgliederversammlung

§ 1 Einberufung

1. Der Anlass zur Einberufung einer Online-Mitgliederversammlung richtet sich nach § 9a der Satzung.

2. Eine ordentliche Online-Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern durch E-Mail-Benachrichtigung 1 Monat im voraus anzukündigen.

3. Die vorläufige Tagesordnung stellt der 1. Vorsitzende auf. Anträgen der Mitglieder in Textform auf Aufnahme von Beratungsgegenständen in die Tagesordnung ist stattzugeben, wenn die Anträge 2 Werktage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingehen. Die Anträge sind unverzüglich auf der Versammlungsseite im Kommunalwiki zu veröffentlichen.

4. Die Einberufung der Online-Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden.

5. Die Einberufung zur Online-Mitgliederversammlung erfolgt in Textform 1 Woche vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

6. Eine außerordentliche Online-Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die Ladung der Mitglieder in Textform 2 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung abgesandt worden ist. Anträge der Mitglieder in Textform auf Aufnahme von Beratungsgegenständen in die Tagesordnung (vgl. Abs. 3) können in diesen Fällen bis 1 Tag vor der Versammlung im Kommunalwiki des Bürgervereins gestellt werden.


§ 2 Öffentlichkeit und Teilnahme

1. Die Online-Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es die Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.

2. Gäste können an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie haben kein Rede und Stimmrecht.


§ 3 Leitung der Mitgliederversammlung

1. Der/die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Online-Mitgliederversammlung. Er wird bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden vertreten.

2. Sind beide verhindert, so wählt die Online-Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte mit der einfachen Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder einen Leiter.

3. Bei Gegenständen, Beratungen und Abstimmungen, die den Versammlungsleiter selbst in Person betreffen, muss er die Versammlungsleitung abgeben. In diesem Fall hat die Online-Mitgliederversammlung für diesen Tagesordnungspunkt einen Vertreter zu wählen.


§ 4 Eröffnung der Mitgliederversammlung

Nach der Eröffnung der Online-Mitgliederversammlung stellt der Leiter die ordnungsgemäße Einberufung fest. Des Weiteren stellt er anhand der Anwesenheitsliste die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fest und sodann die Beschlussfähigkeit der Versammlung.


§ 5 Tagesordnung

1. Nach der Eröffnung wird die Tagesordnung bekannt gegeben.

2. Die Online-Mitgliederversammlung kann mit der einfachen Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder die Tagesordnung ändern.


§ 6 Wortmeldungen und Redeordnung

1. Der Versammlungsleiter erteilt den Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort, wenn für den Beratungsgegenstand, der eröffnet ist, die Aussprache erfolgt.

2. Es ist eine Rednerliste zu führen.

3. Die Redezeit kann vom Leiter begrenzt werden.

4. Vor einer Aussprache soll regelmäßig zunächst der Antragsteller gehört werden.

5. Wird der Antrag auf Schluss der Debatte gestellt, so wird die Rednerliste verlesen und sodann abgestimmt.


§ 7 Anträge zur Geschäftsordnung

1. Der Leiter kann jederzeit das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und den Redner unterbrechen.

2. Jeder Teilnehmer kann vom Leiter das Wort zur Geschäftsordnung außerhalb der Rednerliste verlangen.


§ 8 Ordnungsmaßnahmen des Leiters

...


§ 9 Abstimmungen

...


§ 10 Abstimmungsverfahren

...


§ 11 Abstimmungsmehrheiten und ergebnis

1. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Die erforderliche Mehrheit errechnet sich ausschließlich aus den abgegebenen gültigen Ja und Nein Stimmen. Stimmenthaltungen werden ebenso wenig wie ungültige Stimmen berücksichtigt.

2. Der Leiter gibt das Abstimmungsergebnis der Versammlung bekannt. Das Ergebnis ist genau vom Protokollführer in die Niederschrift über die Versammlung aufzunehmen.


§ 12 Versammlungsprotokoll

1. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das die wesentlichen Ergebnisse enthalten muss.

2. Das Protokoll ist vom Leiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

3. Auf Verlangen müssen während oder nach der Versammlung abgegebene Erklärungen in das Protokoll aufgenommen werden.

4. Einwendungen gegen das Protokoll sind beim Leiter innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Protokolls schriftlich zu erheben.

§ 13 Technik

(1) Mumble

(2) WikiForum: vorbereitende Diskussionen

(3) Kommunalwiki

(4) Wikiquote


Siehe auch