Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen der Stadt Burgkunstadt vom 07.03.2018
Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen der Stadt Burgkunstadt
Vom 07.03.2018<ref>Quelle: https://www.burgkunstadt.eu/eigene_dateien/rathaus-verwaltung/pdf-satzungen/28_-_gebuehrensatzung_fuer_die_benutzung_des_friedhofs-und_bestattungseinrichtungen_mit_bekanntmachungsvermerk_vom_07_03_2018.pdf - abgerufen am 03.11.2018 um 12:38 Uhr</ref>
Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Stadt Burgkunstadt folgende Satzung:
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenerhebung
1.) Die Stadt Burgkunstadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen Burgkunstadt, Mainroth, Kirchlein und Ebneth sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
2.) Als Gebühren werden erhoben:
- Bestattungsgebühren für die Durchführung von Bestattungen
- Grabgebühren für das Bereitstellen von Grabstellen und Grüften
- Verwaltungsgebühren
- sonstige Gebühren
§ 2 Gebührenschuldner
1.) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt
2.) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
1.) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts
2.) Die Benutzungsgebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zur Zahlung fällig.
ZWEITER TEIL Bestattungsgebühren
§ 4 Erdbestattungen
Je nach Inanspruchnahme der Leistungen werden folgende Gebühren erhoben:
- Annahme des eingesargten Leichnams 10,00 EUR
- Aufbahrung des eingesargten Leichnams mit Ausschmückung und Reinigung sowie Transport des Sarges zur Grabstätte 65,00 EUR
- Öffnen und schließen eines Normalgrabes für Erwachsene oder Kinder ab dem 11. Lebensjahr 350,00 EUR
- Öffnen und schließen eines Normalgrabes für ein Kind bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 160,00 EUR
- Sargträger 105,00 EUR
- Öffnen und schließen eines Tiefengrabes für Erwachsene oder Kinder ab dem 11. Lebensjahr 500,00 EUR
- Öffnen und schließen eines Tiefengrabes für ein Kind bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 250,00 EUR
- Auflassen eines Erdgrabes einschließlich Entsorgung des Grabsteines, des Fundaments und der Bepflanzung 500,00 EUR
- Öffnen und schließen einer Gruft zur Beisetzung eines Sarges 500,00 EUR
- Entnahme des Sarges einschließlich öffnen und schließen der bisherigen Grabstelle bzw. Gruft sowie Wiederbestattung einschließlich öffnen und schließen der neuen Grabstelle bzw. Gruft für eine Grabstätte eines Erwachsenen oder eines Kindes ab dem 11. Lebensjahr 1.150,00 EUR
- Ausgraben des Sarges einschließlich öffnen und schließen der bisherigen Grabstelle bzw. Gruft sowie Wiederbestattung einschließlich öffnen und schließen der neuen Grabstelle bzw. Gruft für eine Grabstätte eines Kindes bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 500,00 EUR
§ 5 Beisetzung einer Urne und Auflassen einer Urnennischengrabstätte
Je nach Inanspruchnahme der Leistungen werden folgende Gebühren erhoben:
- Annahme der Urne mit den sterblichen Überresten 10,00 EUR
- Aufbahrung der Urne im Leichenhaus mit Ausschmückung und Reinigung sowie Transport der Urne zur Grabstätte 65,00 EUR
- Friedhofswärterdienst während der Aussegnungsfeier*) 215,00 EUR
- Öffnen und schließen eines Urnenerdgrabes, einer Urnenkammer oder einer Urnen-Stele 100,00 EUR
- Öffnen und schließen einer Gruft zur Beisetzung einer Urne 500,00 EUR
- Entnahme der Urne einschließlich öffnen und schließen der bisherigen Urnengrabstelle sowie Wiederbestattung der Urne einschließlich öffnen und schließen der neuen Urnengrabstelle 200,00 EUR
- Für das Aufbewahren der Urne im jeweiligen Leichenhaus für länger als zwei Wochen werden zusätzlich je angefangene Woche verrechnet 10,00 EUR
- Entfernen einer Urne aus der Urnenkammer und Beisetzung der Asche in dem dafür vorgesehenen Poller 50,00 EUR
- ) Liegen die Voraussetzungen nach § 7 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Burgkunstadt in der jeweils gültigen Fassung vor, sind die o.a. Gebühren zu entrichten, auch wenn bereits in den Räumlichkeiten des von den Angehörigen beaufrragten Bestatters eine Trauerfeier abgehalten wurde oder im Rahmen einer religiösen Feier eine Aussegnung stattgefunden hat.
§ 6 Sonstige Gebühren
Die Gebühr für die Aufbewahrung einer Leiche in der Tiefkühlzelle beträgt pro Tag 45,00 EUR
Nutzung des Leichenhauses zur Aufbewahrung des eingesargten Leichnams pauschal 60,00 EUR
DRITTER TEIL Grabgebühren
§ 7 Reihengräber
Die Gebühren betragen:
1.) Für die Überlassung eines Reihengrabes
a) für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr auf die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren 170,00 EUR
b) für Erwachsene und Kinder ab dem 11. Lebensjahr auf die Dauer der Ruhefrist von 20 Jahren 510,00 EUR
2.) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts
a) im Falle des Abs. 1 Buchst. a für jeweils weitere 15 Jahre 170,00 EUR
b) im Falle des Abs. 1 Buchst. b für jeweils weitere 20 Jahre 510,00 EUR
Bei einer Verlängerung von weiteren 5, 10 oder 15 Jahren vermindert sich der Betrag anteilsmäßig.
3.) Für die Überlassung eines Streifenfundaments zum Setzen eines Grabmals für die Dauer der Grabnutzung im neuen Friedhof Mainroth
a) bei einer Grabstelle für ein Kind 120,00 EUR
b) bei einer Grabstelle für einen Erwachsenen oder ein Kind ab dem 11. Lebensjahr 140,00 EUR
§ 8 Familiengräber
Die Gebühren betragen:
1.) Für die Einräumung eines Nutzungsrechts an einem Familiengrab mit zwei Grabplätzen auf die Dauer von 30 Jahren 1.020,00 EUR
2.) Für die Einräumung eines Nutzungsrechts an jedem weiteren Grabplatz auf die Dauer von 30 Jahren 510,00 EUR
3.) Für die Verlängerung der Nutzungszeit an
a) einem Familiengrab mit zwei Grabplätzen für weitere 20 Jahre 1.020,00 EUR
b) an jedem weiteren Grabplatz um jeweils weitere 20 Jahre 510,00 EUR
Bei einer Verlängerung von weiteren 5, 10 oder 15 Jahren vermindert sich der Betrag anteilsmäßig.
Soweit die Stadt Grabeinfassungen oder Sockel herstellen lässt, werden die Kosten hierfür gesondert berechnet. Der Erwerb des Nutzungsrechts bzw. die Belassung der Rechte an einem Familiengrab bezieht sich auf die gesamte Grabstätte.
§ 9 Urnenerdgräber, Urnenkammern und Urnenstelen
Die Gebühren betragen:
1.) Für die Einräumung eines Nutzungsrechts an einem Urnenerdgrab für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren 350,00 EUR
2.) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenerdgrab um weitere 15 Jahre 350,00 EUR
3.) Für die Einräumung eines Nutzungsrechts an einer Urnenkammer in der Urnenanlage auf dem Friedhof Burgkunstadt für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren 940.00 EUR
4.) Für die Verlängerung der Nutzungszeit an einer Urnenkammer in der Urnenanlage auf dem Friedhof Burgkunstadt um weitere 15 Jahre 740.00 EUR
5.) ür die Einräumung eines Nutzungsrechts an einer Urnen-Stele auf dem Friedhof Mainroth für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren 570,00 EUR
6.) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnen-Stele auf dem Friedhof Mainroth um weitere 15 Jahre 470,00 EUR
Bei einer Verlängerung von weiteren 5 Jahren oder 10 Jahren vermindert sich der Betrag anteilsmäßig.
§ 10 Grüfte
Die Gebühren für die Verlängerung der Nutzungszeit um jeweils weitere 20 Jahre pro Grabplatz betragen 510,00 EUR
VIERTER TEIL Verwaltungsgebühren und sonstige Leistungen
§ 11 Verwaltungsgebühren
Es werden Gebühren erhoben
1. für die Genehmigung der Aufstellung von Grabmälern und Einfriedungen 20,00 EUR
2. für die Umschreibung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte 20,00 EUR
3. für die Genehmigung einer Umbettung 65,00 EUR
4. für die Eintragung in das Grabbuch und die Erteilung einer Grabnummer 30,00 EUR
5. für die Verlängerung des Nutzungsrechts 20,00 EUR
6. für die Bescheinigung einer genehmigten Bestattung 20,00 EUR
7. für die Ausstellung eines Leichenpasses 30,00 EUR
§ 12 Sonstige Leistungen
(1) Die Verschlussplatten für die Urnenkammern (Friedhof Burgkunstadt) werden von der Stadt Burgkunstadt gestellt und in Höhe der Beschaffungskosten an die Nutzungsberechtigten weiterverrechnet.
(2) Für andere in dieser Gebührensatzung nicht vorgesehene Leistungen oder Dienste werden die tatsächlichen Kosten erhoben.
FÜNFTER TEIL Schlussbestimmungen
§ 13 In Kraft treten
1.) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2.) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen der Stadt Burgkunstadt vom 19.02.2016 außer Kraft.
Burgkunstadt, den 07.03.2018
Stadt Burgkunstadt
F r i e ß
Erste Bürgermeisterin
Bekanntmachungsvermerk
Die Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen der Stadt Burgkunstadt wurde am 09.03.2018 in der Verwaltung der Stadt Burgkunstadt zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel am Rathaus hingewiesen. Der Anschlag wurde am 09.03.2018 angeheftet und am 09.04.2018 wieder abgenommen.
Burgkunstadt, 10.04.2018
Stadt Burgkunstadt
Frieß
Erste Bürgermeisterin
Siehe auch
Fußnoten
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