Gebührenfreiheit

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Nach KG Art. 4 (Persönliche Gebührenfreiheit) sind von der Zahlung der Gebühren befreit

1. der Freistaat Bayern,

2. die bayerischen Gemeinden, Landkreise, Bezirke, und Zweckverbände, die sonstigen bayerischen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts und nichtwirtschaftliche kommunale Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) sowie

3. die nach den Haushaltsplänen der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Körperschaften für ihre Rechnung verwalteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Nicht befreit sind die Sondervermögen und die kaufmännisch eingerichteten Staatsbetriebe des Freistaates Bayern, die wirtschaftlichen kommunalen Unternehmen sowie die Unternehmen, die der Abfall- oder Abwasserentsorgung dienen.

Normen

Siehe auch