Gartenpflegearbeiten

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"Auch wenn die Herstellung einer gärtnerischen Außenanlage eine Bauleistung in diesem Sinne sein mag, so handelt es sich bei ... der sog. Unterhaltungspflege nicht um "Instandhaltungsmaßnahmen" i.S.d. § 1 VOB/A. Unter diesen Begriff fallen nur solche Leistungen, die für die Erneuerung oder den Bestand der baulichen Anlage von wesentlicher Bedeutung sind, ferner muss es sich um Arbeiten von einem gewissen Umfang handeln, die zu einem Eingriff in die Substanz der baulichen Anlage führen<ref>(Ingenstau/Korbion-Korbion, VOB, 15. Aufl., zu § 1 VOB/A, Rz. 22 m.z.N.; Beck´scher VOB-Kommentar-Messerschmidt, 2001, zu § 1 VOB/A, Rz. 52 f. jeweils m.w.N.)</ref>."<ref>VK Bund, Beschluss vom 29.03.2006 - VK 3-15/06</ref>

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die "ausgeschriebenen Tätigkeiten lediglich der Erhaltung des status quo dienen, nämlich der Pflege der bereits vorhandenen Gartenanlagen. Die zu erbringenden einfachen Gartenarbeiten ohne Neuanpflanzungen sollen direkt an den Pflanzen bzw. im Wesentlichen unmittelbar an oder allenfalls knapp unterhalb der Grundstücksoberfläche erfolgen (z.B. beim Entfernen von Unkraut samt Wurzelwerk oder dem Lockern der Pflanzflächen bis 3 cm Tiefe), so dass die Substanz der Gartenanlage hierdurch gar nicht oder allenfalls unwesentlich tangiert wird."VK Bund, Beschluss vom 29.03.2006 - VK 3-15/06</ref>.

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Rechtsprechung

  • VK Bund, Beschluss vom 29.03.2006 - VK 3-15/06:
    • "Bei den ausgeschriebenen Gartenpflegearbeiten handelt es sich entgegen der Auffassung der ASt nicht um einen Bau-, sondern um einen Dienstleistungsauftrag. Gemäß § 1 VOB/A sind Bauleistungen Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Auch wenn die Herstellung einer gärtnerischen Außenanlage eine Bauleistung in diesem Sinne sein mag, so handelt es sich bei den hier ausgeschriebenen Leistungen der sog. Unterhaltungspflege nicht um "Instandhaltungsmaßnahmen" i.S.d. § 1 VOB/A. Unter diesen Begriff fallen nur solche Leistungen, die für die Erneuerung oder den Bestand der baulichen Anlage von wesentlicher Bedeutung sind, ferner muss es sich um Arbeiten von einem gewissen Umfang handeln, die zu einem Eingriff in die Substanz der baulichen Anlage führen<ref>(Ingenstau/Korbion-Korbion, VOB, 15. Aufl., zu § 1 VOB/A, Rz. 22 m.z.N.; Beck´scher VOB-Kommentar-Messerschmidt, 2001, zu § 1 VOB/A, Rz. 52 f. jeweils m.w.N.)</ref>. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die ausgeschriebenen Tätigkeiten lediglich der Erhaltung des status quo dienen, nämlich der Pflege der bereits vorhandenen Gartenanlagen. Die zu erbringenden einfachen Gartenarbeiten ohne Neuanpflanzungen sollen direkt an den Pflanzen bzw. im Wesentlichen unmittelbar an oder allenfalls knapp unterhalb der Grundstücksoberfläche erfolgen (z.B. beim Entfernen von Unkraut samt Wurzelwerk oder dem Lockern der Pflanzflächen bis 3 cm Tiefe), so dass die Substanz der Gartenanlage hierdurch gar nicht oder allenfalls unwesentlich tangiert wird. Umfangreichere Erdbewegungsarbeiten, die z.B. beim Pflanzen von Bäumen erforderlich sein könnten, sind ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Ausschreibung<ref>(vgl. Antwort auf Bieterfrage 9 vom 23. Januar 2006)</ref>.
    • Auch das Argument der ASt, es handele sich bei der Fertigstellungspflege und der Unterhaltungspflege inhaltlich um dieselben Tätigkeiten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieses Argument könnte man auch bei jeder Art von Reparatur- oder Wartungsarbeiten an Bauwerken anführen, die jedoch im Regelfall keine Bauleistungen, sondern Dienstleistungen sind<ref>(vgl. nur Ingenstau/Korbion-Korbion, aaO., zu § 1 VOB/A, Rz. 15, 22; Beck´scher VOB-Kommentar-Messerschmidt aaO. jeweils m.z.N.)</ref>."

Siehe auch

Fußnoten

<references/>