Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser
(Weitergeleitet von Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser)
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser ist eine Gewässerbenutzung nach WHG § 9 Abs. 1 Nr. 5.
Normen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- WHG § 9 Abs. 1 Nr. 5 Benutzungen
- WHG § 46 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers
Siehe auch
Fußnoten
<references/>