Entgegennahme von Anträgen auch an andere Behörden

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Normen

  • GO Art. 58 Abs. 2: Die Gemeinden sind in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft den Gemeindeangehörigen bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist.

Siehe auch