Betrieb von Kindertagesstätten in der Form des Idealvereins

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Im Jahr 2011 entschied das Kammergericht<ref>KG, Beschluss vom 18.01.2011 - 25 W 14/10 = DNotZ 2011, 632, ZStV 2012, 62</ref>, dass der Betrieb einer Kindertagesstätte nicht in der Form eines Idealvereins nach BGB § 21 erfolgen könne, da ein solcher Verein auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (BGB § 22) gerichtet sei. Der Beschluss des Kammergerichts wurde vom BGH<ref>BGH, Beschluss vom 16. 5. 2017 – II ZB 7/16 = BGHZ 215, 69, NJW 2017, 1943</ref> im Jahr 2017 aufgehoben. Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne der AO § 51 ff. habe Indizwirkung dafür, dass er nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und in das Vereinsregister eingetragen werden könne<ref>BGH, Beschluss vom 16. 5. 2017 – II ZB 7/16 = BGHZ 215, 69, NJW 2017, 1943 Amtlicher Leitsatz</ref>.

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Fußnoten

<references/>