Satzung für die Benutzung des Freibades der Stadt Burgkunstadt (Freibadsatzung) vom 07.02.2007

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Satzung für die Benutzung des Freibades der Stadt Burgkunstadt (Freibadsatzung)<ref>Quelle: https://www.burgkunstadt.eu/eigene_dateien/rathaus-verwaltung/pdf-satzungen/2007-02-07-satzung.pdf</ref>

Vom 07.02.2007

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. I Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Burgkunstadt folgende Satzung:

§ 1 Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung

Die Stadt Burgkunstadt betreibt und unterhält ein Freibad in Burgkunstadt als öffentliche Einrichtung. Die Badeordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Benutzungsrecht

(1) Das Freibad steht während der Betriebszeiten jedermann mit gültiger Eintrittskarte zur zweckentsprechenden Benutzung nach Maßgabe dieser Satzung und der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung. Die Eintrittskarte ist dem Badepersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Stadt Burgkunstadt erhebt für die Benutzung des Freibades Ge bühren nach einer gesonderten Gebührensatzung.

(2) Von der Benutzung des Bades sind ausgeschlossen

a) Personen, die an offenen Wunden, infektiösen Erkrankungen der Haut, Kopfläusen oder einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gemäß SS 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) leiden; im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden und

b) Betrunkene

(3) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, Kindern unter 7 Jahren und Personen mit schweren Anfallsleiden ist die Be nutzung des Bades nur zusammen mit einer mindestens 16 Jahre alten Begleitperson gestattet.

(4) Die Benutzungsberechtigung schließt nicht die Befugnis ein, ohne besondere Genehmigung der Stadt innerhalb des Badegeländes Druckschriften zu verteilen oder zu vertreiben, Waren feil zu bieten oder gewerbliche Leistungen anzubieten und auszuführen.

§ 3 Benuuung des Freibades durch geschlossene Gruppen

(1) Diese Satzung gilt entsprechend für die Benutzung des Freibades durch Vereine, Schulklassen und sonstige geschlossene Personengruppen mit der Maßgabe, dass bei jeder Benutzung eine verantwortliche Aufsichtsperson zu bestellen und dem städtischen Aufsichtspersonal zu benennen ist. Diese Aufsichtsperson hat dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Satzung sowie die besonderen Anordnungen der Stadt, insbesondere des städtischen Aufsichtspersonals, eingehalten werden, die eigene Aufsichtspflicht bleibt daneben unberührt.

(2) Bei regelmäßigen Besuchen können die näheren Einzelheiten über die Benutzung des Freibades durch die jeweiligen Personengruppen durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden.

(3) Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Badezeiten besteht nicht.

§ 4 Betriebszeiten

(1) Die Öffnungszeiten des Freibades werden ortsüblich sowie ergänzend durch Anschlag am Eingang des Freibades bekannt gemacht. Die Stadt behält sich vor, den öffentlichen Betrieb des Freibades, insbesondere bei kalter Witterung, bei Überfüllung oder bei Son derveranstaltungen, vorübergehend einzustellen oder die festgelegte Betriebszeit zu ändern.

(2) Eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeiten werden keine Eintrittskarten mehr ausgegeben und Badegäste nicht mehr zugelassen. Spätestens eine viertel Stunde vor Ende der Öffnungszeiten sind die Bäder, Liegemöglichkeiten usw. zu verlassen. Nach Ablauf der Öffnungszeit ist das Freibad unverzüglich ohne Aufforderung zu verlassen.

§ 5 Bekleidung, Körperreinigung

(1) Die Benutzung des Freibades ist nur in allgemein üblicher Badekleidung gestattet. Vor Benutzung der Schwimmbecken hat sich jeder Badegast in den Duschen gründlich zu reinigen.

(2) In den Schwimm- bzw. Badebecken dürfen Bürsten, Seife und andere Reinigungsmittel nicht verwendet werden. Zum Auswaschen der Badekleidung sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Einrichtungen (Waschbecken) zu benutzen.

§ 6 Verhalten im Freibad

(1) Die Badegäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung, Sicher heit oder Reinlichkeit im Bad gefährdet oder gegen die guten Sitten verstößt. Jeder Bade gast hat sich so zu verhalten, dass kein anderer durch ihn gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird. Die im Freibad aushängende Badeordnung ist einzuhalten.

(2) Die Einrichtungen sind mit der gebotenen Sorgfalt zu benutzen. Beschädigungen oder Verunreinigungen verpflichten zum Schadensersatz.

(3) Insbesondere sind nicht zulässig:

a) Ballspiele außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen,

b) Verunreinigungen des Badewassers, z. B. durch Ausspucken,

c) Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfall,

d) Mitbringen von Hunden und anderen Tieren,

e) Umkleiden außerhalb von Umkleidekabinen bzw. -räumen,

f) Rauchen und Kaugummikauen im Beckenbereich des Freibades,

g) Betreten von Dienst-, Personal- und technischen Räumen,

h) Betreten der Beckenbereiche mit Straßenschuhen,

i) Verrichten der Notdurft außerhalb der Toiletten.

§ 7 Aufsicht, Befugnisse, Ausschluss

(1) Das Aufsichtspersonal hat für die Sicherheit der Badegäste und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen anderer für Ordnung und Ruhe zu sorgen. Den insoweit erteilten An weisungen ist Folge zu leisten.

(2) Personen, die im Freibad gegen die in S 6 dieser Satzung niedergelegten Verhaltens regelungen, gegen Ordnung und Sicherheit, gegen Sitte und Anstand oder die Reinlich keitsvorschriften verstoßen, können unverzüglich aus dem Freibad verwiesen werden; bereits entrichtete Gebühren werden nicht erstattet. Sie können ggf. in dem erforderlichen Zeitrahmen - regelmäßig höchstens bis zu einer Dauer von 2 Jahren - von der weiteren Benutzung des Bads ausgeschlossen werden (Hausverbot).

(3) Der jeweils aufsichtführende Schwimmmeister übt das Hausrecht im Freibad aus. Wi dersetzungen bei Verweisungen aus dem Bad nach Absatz 2 können Strafanzeigen wegen Hausfriedensbruch nach sich ziehen.

§ 8 Haftung

(1) Die Benutzung des Freibades geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr des Benut zers, der die gebotene Sorgfalt anzuwenden und insbesondere entsprechende Hinweise der Stadt zu beachten hat.

(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bäder ergeben nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die Badegästen durch Dritte zugefügt werden und für Geldbeträge, Wertsachen, Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände.

(3) Werden Haftungsansprüche geltend gemacht, sind diese unverzüglich dem aufsichtführenden Schwimmmeister oder innerhalb von zwei Wochen der Stadt anzuzeigen.

§ 9 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.03.2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die bewehrte Satzung über die Benutzung des Freibades der Stadt Burgkunstadt vom 13.07.1971 außer Kraft,

Burgkunstadt, den 07.02.2007

Stadt Burgkunstadt

Bekanntmachunqsvermerk

Die Satzung für die Benutzung des Freibades der Stadt Burgkunstadt vom 07.02.2007 wurde in der Zeit vom 08.02.2007 bis schließlich 23.02.2007 in der Verwaltung der Stadt Burgkunstadt, Zimmer 21, zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel am Rathaus hingewiesen. Der Anschlag wurde am 07.02.2007 angeheftet und am 26.02.2007 abgenommen.

Burgkunstadt, den 28.02.2007

Stadt Burgkunstadt

Heinz Petterich

Erster Bürgermeister

Fußnoten

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