Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Burgkunstadt (BGS-EWS) vom 07.11.2018

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Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Burgkunstadt (BGS-EWS)<ref>Quelle: https://www.burgkunstadt.eu/eigene_dateien/rathaus-verwaltung/pdf-satzungen/21_-_beitrags-_und_gebuehrensatzung_zur_entwaesserungssatzung_bgs-ews_07.11.2018.pdf - abgerufen am 13.08.2019 um 21:01 Uhr</ref>

Vom 07.11.2018

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Burgkunstadt folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

§ 1 Beitragserhebung

Die Stadt Burgkunstadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung für die

Gemarkungsgebiete Burgkunstadt, Ebneth, Gärtenroth, Kirchlein, Neuses a. Main, Weidnitz, Theisau und Mainroth

einen Beitrag.

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, aufdenen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn

1. für sie nach $ 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht, oder

2. sie — auch aufgrund einer Sondervereinbarung — an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG,entsteht die — zusätzliche — Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit dem Inkrafttreten der Satzung.

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5 Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude und der Grundstücksfläche berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.500 m? Fläche (übergroße Grundstücke) auf das Dreifache der beitragspflichtigen Geschoßfläche, mindestens jedoch 2.500 m? begrenzt. Bei gewerblich genutzten Grundstücken tritt an die Stelle von 2.500 m? eine Fläche von 10.000 m2.

(2) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäudein allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarfnach Schmutzwasserableitung auslösen, oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschoßflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) Bei Grundstücken,für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauungzulässigist, wird als Geschoßfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn aufeinem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.

(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstückenist ein Viertel der Grundstücksflächeals Geschoßfläche anzusetzen.

(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschoßflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschoßflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus Ihrer Vervielfachung errechnete Grundstücksfläche. Gleichesgilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.

(6) Wird ein unbebautes Grundstück,für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt wordenist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnendenBeitragsschuld ($ 3 Abs.2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschoßfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages aufden Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

§ 6 Beitragssatz

(1) Der Beitrag beträgt

a) pro m2 Grundstücksfläche 1,19 Euro

b) pro m2 Geschoßfläche 14,83 Euro

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

§ 7a Ablösung des Beitrages

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwandfür die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i.S. des $ 3 EWS ist mit Ausnahme der Kosten, die auf die Teile der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) entfallen, die sich im öffentlichen Straßengrund befinden, in derjeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss derjeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigterist. $ 7 gilt entsprechend.

§ 9 Gebührenerhebung

Die Stadt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtunghinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung Grundgebühren und Schmutzwassergebühren. Für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung werden Niederschlagswassergebühren erhoben.

§ 9a Grundgebühr

1) Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird in Abhängigkeit der Bauartzulassung der eingebauten Zähler entweder nach dem Nenndurchfluss (Q,) oder nach dem Dauerdurchfluss (Q3) berechnet. Befinden sich aufeinem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses bzw. des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss bzw. der Dauerdurchfluss geschätzt, die bzw. der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit dem Nenndurchfluss (Qn) bzw. von Wasserzählern mit dem Dauerdurchfluss (Q3)

Nenndurchfluss (Qn) Dauerdurchfluss (Q3) EUR/Jahr
bis 2,5 (DN 20) 4 58,80
bis 10,0 (DN 40) 16 67,20
bis 15,0 (DN 50) 25 831,60
bis 40,0 (DN 80) 63 1.221,60
über 40,0 (DN 80) 63 1.500,00

§ 10 Schmutzwassergebühr

(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.

Die Gebühr beträgt vom 01.01.2019 bis 31.12.2022 pro Kubikmeter Abwasser 2,16 EUR.

(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich aufdem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die vom Gebührenpflichtigen aufeigene Kostenfest zu installieren und von Wasserwerk der Stadt Burgkunstadt technisch abzunehmen sind.

Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Stadt Burgkunstadt zu schätzen, wenn

a) ein Wasserzähler nicht vorhandenist, oder

b) der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

c) sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Vom Abzug nach Absatz 2 sind ausgeschlossen

a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,

b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.

(4) Als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge werden ohne Nachweis pauschal 18 m3 pro Jahr und Haushalt angesetzt. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines abweichenden Wasserverbrauchs zu führen.

§ 10a Niederschlagswassergebühr

Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserableitung in die Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte Grundstücksfläche. Diese ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden mittleren Grundstücksabflussbeiwert multipliziert wird. Der mittlere Grundstücksabflussbeiwert stellt den durchschnittlich vorhandenen Anteil der mit den Faktoren nach Abs. 3 multiplizierten bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche einer Stufe dar. Aufgrund dieser Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.

Der mittlere Grundstücksabflussbeiwert beträgt für:

Stufe Mittlerer Abflussbeiwert Abflussbeiwert von - bis
0 Einzelveranlagung 0,00 - 0,09
1 0,14 0,10 - 0,18
2 0,24 0,19 - 0,29
3 0,38 0,30 - 0,46
4 0,55 0,47 - 0,63
5 0,77 0,64 - 0,90
6 0,95 0,91 - 1,00

Derfür das jeweilige Grundstück maßgebliche Abflussbeiwert ergibt sich aus den Eintragungen in der Grundstücksabflussbeiwertkarte. Wird von einem Grundstück,für das kein Grundstücksabflussbeiwert festgesetzt ist, Niederschlagswasserin die Entwässerungseinrichtung eingeleitet, so wird der Gebührenberechnung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt.

(3) Die Vermutung des Abs. 1 kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, um mindestens 20% von der nach Abs. 1 ermittelten reduzierten Grundstücksfläche abweicht.

Für die Berechnung der tatsächlich bebauten undbefestigten Fläche werden die folgenden Parameter zu Grunde gelegt:

Für Dachflächen:

Flächentyp Ψ
Schrägdach, Sondermaterial 1,00
Flachdach (<= 3°) 0,90
Schrägdach 0,90
Kiesdach 0,70
Gründach, Aufbau <= 10 cm 0,50
Gründach, Aufbau > 10 cm 0,30

Für Bodenflächen:

Flächentyp Ψ
Asphalt, fugenlos versiegelt 0,90
Pflaster mit dichten Fugen 0,75
Pflaster mit offenen Fugen 0,50
Fester Kies-, Schotterbelag 0,60
Lockerer Kies-, Schotterbelag, Holzbelag, Sand 0,30
Rasengittersteine / Sickersteine 0,20

Ein Flächentyp, der oben nicht genanntist, wird in der Kategorie eingeordnet, die dem genannten Flächentyp am nächsten kommt.

Der Antrag des Gebührenschuldners, die Gebühren nach der tatsächlich zutreffenden Stufe bzw. nach der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche zu berechnen,ist bis zum Ablaufder Rechtsbehelfsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen. Anträge, die nach Ablaufder Rechtsbehelfsfrist eingehen, werden ab dem Veranlagungszeitraum, in dem der Antrag eingeht, berücksichtigt. Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller anhand einer Planskizze die einzelnen Flächen von denen aus Niederschlagswassereingeleitet wird, genau bezeichnet und ihre Größe angibt.

(4) Bebaute und befestigte Flächen bleiben auf Antrag unberücksichtigt, wenn dort anfallendes Niederschlagswasser der öffentlichen Entwässerungsanlage ferngehalten wird und z. B. über Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer eine andere Vorflut erhält. Wenn ein Überlauf in die öffentliche Entwässerungsanlage besteht, werden die Flächen multipliziert mit den Faktoren gemäß Absatz 3 herangezogen.

(5) Wird Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen in einer Zisterne ohne Notüberlauf in die öffentliche Entwässerungseinrichtung mit einem Fassungsvermögen von mindestens 4 m3 gesammelt, fallen für diese Flächen auf Antrag keine Niederschlagswassergebühren an. Besteht ein Überlauf von der Sammelvorrichtung an die öffentliche Entwässerungsanlage, werden pro m3 Stauraum 25 m2 Grundstücksfläche von der der Berechnung der Niederschlagswassergebühren zu Grunde zu legenden Fläche abgezogen. Maximal kann jedoch die an die Zisterne angeschlossene Fläche abgezogen werden.

(6) Für die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse am 01.01. des Jahres, für das die Gebühr erhoben wird, oder, wenn die Gebührenpflicht erst im Laufe des Veranlagungszeitraums entsteht, die Verhältnisse zu Beginn der Gebührenpflicht maßgebend.

Änderungen der maßgeblichen Flächen hat der Gebührenschuldner unaufgefordert bekannt zu geben. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(7) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,29 EUR pro m2 pro Jahr.

§ 11 Gebührenzuschläge

Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung (Beseitigung) Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v. H. übersteigen, wird ein Zuschlag von 50 v. H. des Kubikmeterpreises erhoben. Übersteigen diese Kosten die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 100 v. H., so beträgt der Zuschlag 100 v. H. des Kubikmeterpreises.

§ 12 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Einleitungsgebühren entstehen mit jeder Einleitung von Wasser in die Entwässerungseinrichtung.

(2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld

(3) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

§ 13 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldnerist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücksdinglich berechtigt ist.

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 14 Öffentliche Last

Die Beiträge und Gebühren ruhen aufdem Grundstück als öffentliche Lasten.


§ 15 Abrechnung, Fälligkeit und Vorauszahlung

(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet.

(2) Die Grund- und Schmutzwassergebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres Vorauszahlungen in Höheeines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahreszuleisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung,so setzt die Stadt Burgkunstadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

(3) Die Niederschlagswassergebühr wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

Bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheidesist die Niederschlagswassergebühr Jährlich in festgesetzter Höhe zu entrichten. Sie wird zuje einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.
Übersteigt die jährliche Niederschlagswassergebühr 15 EUR nicht,ist sie am 15.08. mit ihrem Jahresbetragfällig.
Übersteigt diejährliche Niederschlagswassergebühr 30 EURnicht, so ist sie zuje einer Hälfte des Jahresbetrages am 15.02. und 15.08. fällig.
Auf Antrag des Gebührenpflichtigen kann die Niederschlagswassergebühr am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss bis spätestens 30.11. des vorangegangenen Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung bis spätestens 30.11. des vorangehenden Jahres beantragt wird.

§ 16 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt Burgkunstadt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

§ 17 Inkrafttreten

(1) Diese Satzungtritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 06.07.2017 außer Kraft.

Burgkunstadt, den 07.11.2018

Stadt Burgkunstadt

F r i e ß

Erste Bürgermeisterin

Fußnoten

<references/>