Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Burgkunstadt (BGS-EWS) vom 07.11.2014

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Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Burgkunstadt (BGS-EWS)

Vom 07.11.2014

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Stadt Burgkunstadt folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

§ 1 Beitragserhebung

Die Stadt Burgkunstadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwäs­serungseinrichtung für die Gemarkungsgebiete Burgkunstadt, Ebneth, Gärtenroth, Kirchlein, Neuses a. Main, Weidnitz, Theisau und Mainroth einen Beitrag.

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn

1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluß an die Entwässerungseinrichtung besteht,

2. sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder

3. sie auf Grund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden.

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des

a) § 2 Nr. 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann,

b) § 2 Nr. 2, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist,

c) § 2 Nr. 3 mit Abschluß der Sondervereinbarung.

Wenn der in Absatz 1 Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Sat­zung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(2) Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstückes vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluß der Maßnahme.

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5 Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude und der Grund­ stücksfläche berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.500 m2 Fläche (übergroße Grundstücke) auf das Dreifache der beitragspflichtigen Geschoßfläche, mindestens jedoch 2.500 m2 be­ grenzt. Bei gewerblich genutzten Grundstücken tritt an die Stelle von 2.500 m2 eine Flä­ che von 10.000 m2 •

(2) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermit­ teln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur her­ angezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Schmutzwasserableitung auslösen, oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Ge­ schoßflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht fiir Gebäude oder Gebäudeteile, die tat­ sächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) Bei Grundstücken, fiir die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschoßfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.

(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Ge­schoßfläche anzusetzen.

(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden fiir diese Flächen noch keine Beiträge ge­ leistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfiir. Gleiches gilt im Falle der Geschoßflä­ chenvergrößerung fiir die zusätzlich geschaffenen Geschoßflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 fiir die sich aus Ihrer Vervielfachung errechnete Grundstücksfläche. Gleiches gilt fiir alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 fiir die Beitragsbemes­ sung von Bedeutung sind.

(6) Wird ein unbebautes Grundstück, fiir das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festge­ setzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entste­ hens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschoßfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist fiir die Berech­ nung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngli­ che Beitrag entrichtet wurde.

§ 6 Beitragssatz

(1) Der Beitrag beträgt

a) pro m2 Grundstücksfläche 1,19 Euro

b) pro m2 Geschoßfläche 14,83 Euro

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

§ 7a Ablösung des Beitrages

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbe­ trag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablö­ sung besteht nicht.

Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i.S. des§ 3 EWS ist mit Ausnahme der Kosten, die auf die Teile der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüs­ se) entfallen, die sich im öffentlichen Straßengrund befinden, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. § 7 gilt entsprechend.

§ 9 Gebührenerhebung

Die Stadt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren und Einlei­tungsgebühren.

§ 9a Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird in Abhängigkeit der Bauartzulassung der eingebauten Zähler ent­weder nach der Nenngröße (Qn) oder nach dem Dauerdurchfluss (Q3) berechnet.

Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Nenngröße bzw. des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird die Nenngröße bzw. der Dauerdurchfluss geschätzt, die bzw. der nötig wäre, um die mög­liche Wasserentnahme messen zu können.

2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern der Nenngröße (Qn) bzw. von Wasserzählern mit dem Dauerdurchfluss (Q3)

Nenndurchfluss (Qn) Dauerdurchfluss (Q3) EUR/Jahr

bis 2,5 (DN 20) 4 58,80

bis 10,0 (DN 40) 16 67,20

bis 15,0 (DN 50) 25 831,60

bis 40,0 (DN 80) 63 1.221,60

über 40,0 (DN 80) 63 1.500,00

§ 10 Einleitungsgebühr

(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugefUhrt werden.

Die Gebühr beträgt vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 pro Kubikmeter Abwasser 2,63 EUR.

(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugefiihrten Wassermengen abzüglich der nachweis­ lich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Ge­ bührenpflichtigen.

Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Stadt Burg­kunstadt zu schätzen, wenn

a) ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

b) der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder c) sich konkrete Anhaltspunkte dafiir ergeben, daß der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Vom Abzug nach Absatz 2 sind ausgeschlossen

a) Wassermengen bis zu 12m³ jährlich,

b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,

c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.


(4) Als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugefiihrte Wassermenge werden pauschal 18 m3 pro Jahr und Haushalt angesetzt. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu fiihren.

§ 11 Gebührenzuschläge

Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung (Beseitigung) Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v. H. übersteigen, wird ein Zuschlag von 50 v. H. des Kubikmeterpreises erhoben. Übersteigen diese Kosten die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 100 v. H., so beträgt der Zuschlag 100 v. H. des Kubikmeterpreises.

§ 12 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Einleitungsgebühr entsteht mitjeder Einleitung von Wasser in die Entwässerungsein­richtung.

(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt derbe­ triebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die Stadt Burgkunstadt teilt dem Gebüh­ renschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebüh­ renschuld neu.

§ 13 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 14 Öffentliche Last

Die Beiträge und Gebühren tuhen auf dem Grundstück als öffentliche Lasten.

§ 15 Abrechnung, Fälligkeit und Vorauszahlung

(1) Die Einleitung wirdjährlich abgerechnet. Die Grund- und Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres Voraus­ zahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Gorjahresabrechnung, so setzt die Stadt Burgkunstadt die Höhe der Voraus­ zahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

§ 16 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt Burgkunstadt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

§ 17 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08.12.2010 außer Kraft.