Baukostengarantie

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"Die selbständige Garantieerklärung verschafft ... unabhängig von einem ... durch die Baukostenüberschreitung eingetretenen Schaden und unabhängig von einem Verschulden ... einen Anspruch auf Zahlung der Mehrkosten<ref>siehe BGH, Urteile vom 24. Juni 1971 - VII ZR 254/69, BauR 1971, 270; vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 197/85, BauR 1987, 227 = NJW-RR 1987, 337 unter 3; Werner/Pastor, aaO, Rn. 2282; Groscurth in: Neuenfeld/Baden/ Dohna/Groscurth, Handbuch des Architektenrechts, Stand: Januar 2010, Teil II: Der Architektenvertrag, Rn. 266; Ihle in: Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 6. Aufl., Rn. 1814, 2132; Krause-Allenstein in: Kniffka, Bauvertragsrecht 2012, § 639 BGB Rn. 9; Drossart in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 2. Aufl., § 633 BGB Rn. 44; siehe auch Koeble in: Kniffka/Koeble, aaO, 12. Teil Rn. 458</ref>. Eine Baukostengarantie ist, auch wenn sie ... gewisse Ausnahmetatbestände vorsieht, mit einem erheblichen Risiko verbunden. Dieses Risiko kann durch sorgfältige Planung und Kostenermittlung zwar eingedämmt werden. Es ist jedoch nicht gänzlich beherrschbar, weil unvorhersehbare Kostensteigerungen, z.B. durch überraschende Materialpreiserhöhungen oder unerwartete Witterungsverhältnisse, die zu erheblichen Bauzeitverzögerungen und Mehrkosten führen können, eintreten können. Allgemein wird deshalb Architekten und Ingenieuren davon abgeraten, solche Baukostengarantien abzugeben."<ref>BGH, Urteil vom 22.11.2012 - VII ZR 200/10</ref>

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />