Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung (BS-VW/EW) der Stadt Burgkunstadt vom 10.12.2015

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Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung (BS-VW/EW) der Stadt Burgkunstadt

Vom 10.12.2015

Auf Grund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Burgkunstadt folgende Beitragssatzung flir die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung:

§ 1 Beitragserhebung

(1) Die Stadt Burgkunstadt erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung für das Gebiet der Stadt Burgkunstadt mit Ausnahme der vom Zweckverband der Gärtenrother Gruppe versorgten Ortschaften Eben, Flurholz, Gärtenroth, Hainzendorf, Kirchlein, Lopphof, Reuth und Wildenroth.

(2) Die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung umfasst folgende Maßnahmen:

Stadt Burgkunstadt

1. Auflassen des Tiefbrunnen III

2. Umstellung der Aufbereitungsanlage „Am Hügel" auf ein geschlossenes System

3. Leitungsumbindung Tiefbrunnen V zum Hochbehälter „Am Hügel"

4. Erneuerung der Pumpen- und Schaltanlage im Pumpwerk Meuselsberg

5. Umbau des Hochbehälters Meuselsberg

6. Anbindung des Stadtteiles Neuses a.M. an die Hochzone Burgkunstadt incl. Auflassen des Hochbehälter Neuses a.M.

7. Neubau der Leitungen DN 150 im Alten Postweg und Auweg

8. Neubau der Leitungen DN 100 und DN 200 in der Heufuhr

9. Neubau der Leitung DN 150 in der Friedhofstraße

10. Umbindung der Leitungen Kriegsäcker und Von-Eichendorff-Straße durch eine Leitung DN 100 an die Hochzone

11. Neubau der Leitungen DN 100 in der Geheimrat-Püls-Straße und Liegnitzer Straße

12. Reinigung, Kamerabefahrung und Pumpversuch TB V

13. Uranentfernungsanlage Kaltenreuth

14. Zentrale Steuerungsanlage

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht oder wenn sie an die Wasserversorgungseinrichtung tatsäch lich angeschlossen sind.

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(2) Wenn die Baumaßnahme bereits begonnen wurde, kann die Stadt Burgkunstadt schon vor dem Entstehen der Beitragsschuld Vorauszahlungen auf die voraussichtlich zu zahlenden Beiträge verlangen.

§ 4 Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 5 Beitragsmaßstab

(1) Der Beitragsmaßstab wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.500 m2 Fläche (übergroße Grundstücke) auf das Dreifache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m2 begrenzt. Bei gewerblich genutzten Grundstücken tritt an die Stelle von 2.500 m2 eine Fläche von 10.000 m².

(2) Die Geschossfläche ist nach dem Außenmaß der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Gschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das Gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.

(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.

§ 6 Beitragssatz

Der Beitrag beträgt

a) pro m2 Grundstücksfläche 0,29 Euro

b) pro m2 Geschossfläche 1,06 Euro

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides mllig.

§ 8 Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 9 Pflichten der Beitragsschuldner

Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Burgkunstadt, den 10.12.2015

Stadt Burgkunstadt

Erste Bürgermeisterin