Akteneinsicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Als [[Beteiligter]] in einen [[Verwaltungsverfahren]] kann er nach {{BayVwVfG 29}} Akteneinsicht beantragen. Nach Art. 29 Abs. 1 BayVwVfG hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die einzelnen Teile der das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
 
Satz 1 gilt bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den Art. 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
 
 
Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheimgehalten werden müssen. ({{BayVwVfG 29}} Abs. 2)
 
 
Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Organen der Rechtspflege können die Akten zur Einsicht vorübergehend in ihre Geschäftsräume hinausgegeben werden. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten. ({{BayVwVfG 29}} Abs. 3)
 
 
 
==[[Aktenführung]]==
 
==[[Aktenführung]]==
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{{VwVfG 29}}, {{VwVfG 79}}  "ist - mittelbar - eine [[Aktenführungspflicht|Verpflichtung zum Führen der Akten]] zu entnehmen. Diese Pflicht gewährleistet das durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte rechtliche Gehör, indem ein [[Beteiligter]] eines Verwaltungsverfahren anhand der zu führenden [[Verwaltungsakte]] durch [[Akteneinsicht]] sich davon überzeugen kann, ob die gegen ihn angestrebten Maßnahmen rechtmäßig sind. Er wird in die Lage versetzt, seine Sichtweise geltend machen und die Erfolgsaussicht von Rechtsbehelfen prüfen zu können. Das [[Gebot der Aktenmäßigkeit]], also die Verpflichtung zum Führen von Akten, umfasst daher auch das Gebot der [[Vollständigkeit der Akten]] und der [[Aktenerhaltung]] sowie das [[Verbot der Aktenverfälschung]]<ref>(zu alledem Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 29, Rn. 1a)</ref>. Letztes soll eine [[wahrheit]]sgetreue [[Aktenführung]] gewährleisten. Hierzu gehört auch das fortlaufende [[Paginieren]] der Behördenakten. Es stellt u.a. sicher, dass die Akte nicht vor einer Akteneinsicht verändert werden kann, indem unpaginierte Bestandteile der Akte entfernt oder hinzugefügt werden. Folglich kann das Paginieren nicht über Gebühren abgegolten werden.<ref>{{VG Karlsruhe 6 K 2797/10}} Abs. 40</ref><noinclude>
  
{{VwVfG 29}}, {{VwVfG 79}}  "ist - mittelbar - eine [[Aktenführungspflicht|Verpflichtung zum Führen der Akten]] zu entnehmen. Diese Pflicht gewährleistet das durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte rechtliche Gehör, indem ein [[Beteiligter]] eines Verwaltungsverfahren anhand der zu führenden [[Verwaltungsakte]] durch [[Akteneinsicht]] sich davon überzeugen kann, ob die gegen ihn angestrebten Maßnahmen rechtmäßig sind. Er wird in die Lage versetzt, seine Sichtweise geltend machen und die Erfolgsaussicht von Rechtsbehelfen prüfen zu können. Das [[Gebot der Aktenmäßigkeit]], also die Verpflichtung zum Führen von Akten, umfasst daher auch das Gebot der [[Vollständigkeit der Akten]] und der [[Aktenerhaltung]] sowie das [[Verbot der Aktenverfälschung]]<ref>(zu alledem Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 29, Rn. 1a)</ref>. Letztes soll eine [[wahrheit]]sgetreue [[Aktenführung]] gewährleisten. Hierzu gehört auch das fortlaufende [[Paginieren]] der Behördenakten. Es stellt u.a. sicher, dass die Akte nicht vor einer Akteneinsicht verändert werden kann, indem unpaginierte Bestandteile der Akte entfernt oder hinzugefügt werden. Folglich kann das Paginieren nicht über Gebühren abgegolten werden.<ref>{{VG Karlsruhe 6 K 2797/10}} Abs. 40</ref><noinclude>
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==Einsicht in Straf- und Bußgeldakten==
 
==Einsicht in Straf- und Bußgeldakten==

Version vom 19. Januar 2021, 11:55 Uhr

Aktenführung

VwVfG § 29, VwVfG § 79 "ist - mittelbar - eine Verpflichtung zum Führen der Akten zu entnehmen. Diese Pflicht gewährleistet das durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte rechtliche Gehör, indem ein Beteiligter eines Verwaltungsverfahren anhand der zu führenden Verwaltungsakte durch Akteneinsicht sich davon überzeugen kann, ob die gegen ihn angestrebten Maßnahmen rechtmäßig sind. Er wird in die Lage versetzt, seine Sichtweise geltend machen und die Erfolgsaussicht von Rechtsbehelfen prüfen zu können. Das Gebot der Aktenmäßigkeit, also die Verpflichtung zum Führen von Akten, umfasst daher auch das Gebot der Vollständigkeit der Akten und der Aktenerhaltung sowie das Verbot der Aktenverfälschung<ref>(zu alledem Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 29, Rn. 1a)</ref>. Letztes soll eine wahrheitsgetreue Aktenführung gewährleisten. Hierzu gehört auch das fortlaufende Paginieren der Behördenakten. Es stellt u.a. sicher, dass die Akte nicht vor einer Akteneinsicht verändert werden kann, indem unpaginierte Bestandteile der Akte entfernt oder hinzugefügt werden. Folglich kann das Paginieren nicht über Gebühren abgegolten werden.<ref>VG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2011 - 6 K 2797/10 Abs. 40</ref>

==Akteneinsicht in einem Verwaltungsverfahren {{:Akteneinsicht in einem Verwaltungsverfahren]]

Einsicht in Straf- und Bußgeldakten

Aktenvorlage im Verwaltungsprozess

  • VwGO § 99 Abs. 1 Satz 1: Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet.

Akteneinsicht in die Vergabeakte

Akteneinsicht im Zivilprozess

Die Parteien eines Zivilprozesses können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. (ZPO § 299 Abs. 1). Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird (ZPO § 299 Abs. 2). Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar. (ZPO § 299 Abs. 3) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt. (ZPO § 299 Abs. 4)

Normen

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Zivilprozessordnung (ZPO)

Landesrecht Bayern

Strafverfahren

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Weitere Oberverwaltungsgerichte (OVG)

Verwaltungsgerichte (VG)

  • VG Magdeburg, Beschluss vom 12.12.2017 - 7 B 985/17: "1. Wird zur Gewährung von Akteneinsicht die Versendung der Akten beantragt und gewährt, erfolgt diese als zusätzliche Leistung der Behörde (oder des Gerichts). Diese Leistung kann - unabhängig davon, ob die Akteneinsicht als solche kostenfrei ist - immer auch Grundlage eines eigenständigen Gebührentatbestandes sein.(Rn.22) 2. Das Gebot der Aktenmäßigkeit, also die Verpflichtung zum Führen von Akten, umfasst auch das Gebot der Vollständigkeit der Akten und der Aktenerhaltung sowie das Verbot der Aktenverfälschung. Letzteres soll eine wahrheitsgetreue Aktenführung gewährleisten. Hierzu gehört auch das fortlaufende Paginieren der Behördenakten. Es stellt u. a. sicher, dass die Akte nicht vor einer Akteneinsicht verändert werden kann, indem unpaginierte Bestandteile der Akte entfernt oder hinzugefügt werden. Folglich kann das Paginieren der Behördenakte nicht über Gebühren abgegolten werden. (Rn.23) 3. Das Kopieren von für eine Versendung vorgesehenen Verwaltungsvorgängen, in die Akteneinsicht beantragt worden ist, um den Akteninhalt zu sichern und ihn ggf. während des Versandzeitraumes für weitere Verwaltungstätigkeiten zur Verfügung zu haben, stellt keine gebührenfähige Amtshandlung dar.(Rn.24)
  • VG Ansbach, Urteil vom 16. März 2010 - 4 K 09.00667
  • VG Bayreuth, Beschluss vom 16.02.2009 - B 2 E 08.1234
  • VG Würzburg, Beschluss vom 26.10.1988 - W 2 K 88.238 = BayVBl. 1989, 153
  • VG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2011 - 6 K 2797/10: Das Paginieren der Behördenakte darf nicht in die Bemessung des Verwaltungsaufwands nach § 7 Abs. 1 LGebG eingestellt werden, da die Behörde zum Führen der Akte verpflichtet ist, das das fortlaufende Paginieren umfasst.<ref>Amtlicher Leitsatz Nr. 2</ref>

Oberlandesgerichte

Publikationen

Fachartikel

  • Bohl, Der "ewige Kampf" des Rechtsanwalts um die Akteneinsicht, NVwZ 2005, 133
  • Dr. Thomas Troidl, Informationszugang und Akteneinsicht Gesetzliche Grundlagen, aktuelle Rechtsprechung und praktische Hinweise für Behörden, BayVBl. 2015, 581

Beispiele aus der Praxis

Regelungen in anderen Bundesländern

Nach § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg kann ein Viertel der Gemeinderäte in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, daß der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet, und daß diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuß Akteneinsicht gewährt wird. In dem Ausschuß müssen die Antragsteller vertreten sein. Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung des Gemeinderats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten im Sinne von Absatz 3 Satz 1 richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung des Gemeinderats zu regeln (§ 24 Abs. 3 GO-BW).

Siehe auch

Fußnoten

<references />