Überörtliche Rechnungsprüfung

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Normen

Gemeindeordnung (GO)

Verordnung über das Prüfungswesen zur Wirtschaftsführung der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke (Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung - KommPrV)

  • KommPrV § 2 Abs. 1 Satz 2: In die überörtliche Rechnungsprüfung sollen bei Gemeinden ohne Rechnungsprüfungsamt in der Regel drei Jahresrechnungen und in den anderen Fällen in der Regel vier Jahresrechnungen einbezogen werden.

Bayerischer Oberster Rechnungshof

  • Jahresbericht 2010 TNr. 16: Überörtliche Rechnungsprüfung der kleinen Gemeinden neu organisieren: "Die überörtliche Rechnungsprüfung der kleinen Gemeinden durch die 71 Staatlichen Rechnungsprüfungsstellen weist zahlreiche Män­gel auf. Es bestehen erhebliche Rückstände und Prüfungsdefizite, in Einzelfällen bleiben Gemeinden über zehn Jahre ungeprüft. Die Aufsicht durch die Regierungen ist unzureichend.Die zersplitterte Aufbauorganisation erschwert einen effizienten Personaleinsatz. Die Prüfungsansätze sind unzureichend.Der ORH fordert, die überörtliche Rechnungsprüfung beim Kom­munalen Prüfungsverband zusammenzufassen. Sie würde dadurch deutlich effektiver und effizienter."

Siehe auch