Strom aus erneuerbaren Quellen

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Vorgabe von Materialien und Produktionsmethoden

"Woraus ein Produkt besteht, wie es hergestellt oder wie eine Dienst- oder Bauleistung erbracht wird, kann maßgeblich zur Umweltauswirkung des Produkts, der Dienstleistung oder der Bauleistung beitragen. Nach den Vergaberichtlinien können Materialien und Produktions- oder Bereitstellungsmethoden bei der Definition technischer Spezifikationen ausdrücklich berücksichtigt werden – selbst wenn diese nicht „materielle Bestandteile“ des Beschafften sind wie zum Beispiel Strom aus erneuerbaren Quellen oder Lebensmittel aus der ökologischen Landwirtschaft."<ref>Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet Ziffer 3.3. (Seite 37)</ref>

"Da alle technischen Spezifikationen jedoch an den Auftragsgegenstand geknüpft sein sollten, dürfen Sie nur Auflagen machen, die mit der Herstellung des beschafften Produkts, der Dienstleistung oder der Bauleistung in Zusammenhang stehen, jedoch keine, die die allgemeinen Praktiken oder Konzepte des Betreibers betreffen. Wie bei allen Kriterien üblich, muss die Vergabebehörde sicherstellen, dass die Grundsätze des EU-Vertrags in Bezug auf Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit bei der Vorgabe von Materialien oder Produktionsmethoden respektiert werden."<ref>Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet Ziffer 3.3. (Seite 37)</ref>

Strombündelausschreibungen

Rechtsprechung

  • EuGH, Urteil vom 04.12.2003 - C-448/01 - EVN AG et Wienstrom GmbH gegen Republik Österreich („Wienstrom“): " 1. Die für die Vergabe öffentlicher Aufträge geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verwehren es einem öffentlichen Auftraggeber nicht, im Rahmen der Beurteilung des wirtschaftlich günstigsten Angebots für die Vergabe eines Auftrags für die Lieferung von Strom ein mit 45 % gewichtetes Zuschlagskriterium festzulegen, das die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern verlangt, wobei der Umstand unerheblich ist, dass sich mit diesem Kriterium das angestrebte Ziel möglicherweise nicht erreichen lässt. Dagegen steht diese Regelung einem solchen Kriterium entgegen, soweit es - nicht mit Anforderungen verbunden ist, die eine effektive Nachprüfung der Richtigkeit der in den Angeboten enthaltenen Angaben erlauben, und - von den Bietern die Angaben verlangt, wie viel Strom aus erneuerbaren Energieträgern sie an einen nicht näher eingegrenzten Abnehmerkreis liefern können, und demjenigen Bieter die höchste Punktezahl zuerkennt, der die größte Menge angibt, wobei nur die Liefermenge gewertet wird, die die Menge des im Rahmen des ausgeschriebenen Auftrags zu erwartenden Verbrauchs übersteigt. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob das Zuschlagskriterium ungeachtet dessen, dass der öffentliche Auftraggeber keinen bestimmten Liefertermin festgelegt hat, hinreichend klar gefasst ist, um den Erfordernissen der Gleichbehandlung und der Transparenz der Verfahren zur Vergabe der öffentlichen Aufträge zu genügen. 2. Die für die Vergabe öffentlicher Aufträge geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichten den öffentlichen Auftraggeber, die Ausschreibung zu widerrufen, wenn sich eine Entscheidung bezüglich eines der von ihm festgelegten Zuschlagskriterien im Nachprüfungsverfahren nach Artikel 1 der Richtlinie 89/665/EWG als rechtswidrig erweist und deshalb von der Nachprüfungsinstanz für nichtig erklärt wird."<ref>Tenor</ref>

Publikationen

Leitfäden

Rechtsgutachten

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>