Ortsübliche Bekanntmachung

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Dem Rechtsstaatsprinzip ist das Gebot zu entnehmen, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen.<ref>BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06 Amtlicher Leitsatz 1</ref>

Diesem Gebot steht es grundsätzlich nicht entgegen, wenn die Zeitung, in der eine kommunale Satzung bekannt gemacht wird, nur käuflich zu erwerben ist.<ref>BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06</ref> Das Rechtsstaatsprinzip verlangt nicht, dass das Bekanntmachungsorgan in einer Auflagenstärke erscheinen muss, die der Zahl der potentiellen Rechtsbetroffenen (auch nur annäherungsweise) entspricht. Ausreichend ist eine Auflage, die sich an dem mutmaßlichen Bedarf und Erwerbsinteresse der Rechtsbetroffenen orientiert.<ref>BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06</ref>

Normen

Baugesetzbuch (BauGB)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Verordnung über die amtliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen und von Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaften (Bekanntmachungsverordnung – BekV)

Ortsrecht

Stadt Burgkunstadt

Außer Kraft

  • Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 5.11.1990 (AllMBl S. 835)

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

  • BVerfG, Beschluss vom 22.11. 1983
  • BVerfG, Urteil vom 22.02. 1994 - 1 BvL 30/88 = BVerfGE 90, 60 [85]
  • BVerfG, Beschluss vom 02.04.1963 - 2 BvL 22/60 = BVerfGE 16, 6 [18])

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

  • BayVGH, Beschluss vom 15.05.2014 - 8 ZB 12.2077: "Die Verwendung von Gemeindetafeln für Anschläge der Gemeinde in Erfüllung ihrer Pflicht, ortsübliche Bekanntmachungen durchzuführen, ist für die betroffenen Gemeindebürger grundsätzlich auch dann zumutbar, wenn das Gemeindegebiet nicht kompakt bebaut ist oder Streubebauungen vorliegen." (Amtlicher Leitsatz)

Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />