Umweltpolitik

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Der kommunalen Umweltpolitik kommt eine besondere Verantwortung im Gesamtgefüge der Kommunalpolitik zu: Umweltpolitik ist Querschnittspolitik, denn sie wirkt sich auf viele andere Ressorts aus und wird wiederum von Entscheidungen anderer Ressorts beeinflusst.

Ziel dieses Beitrages ist es, eine umweltpolitische Vision für Burgkunstadt zu entwerfen. Dabei ist es gewünscht, dass die lokalen und regionalen Bezüge zu anderen Gebietskörperschaften in das Konzept einfließen.

Kommunale Umweltpolitik: Handlungsspielräume im Zusammenhang mit der Umweltpolitik der übergeordneten politischen Ebenen

Mögliche Zieldefinitionen

  • Mit Umweltpolitik soll die Stadt Burgkunstadt regeln, wie in ihrem Einfluss- und Verantwortungsbereich das öffentliche Gut Umwelt genutzt werden darf oder soll.

Mögliche Schwerpunkte

  • Schutz einzelner Umweltgüter (medialer Umweltschutz), z.B. Wasser (lokales Trinkwasser, Main und andere Gewässer), Boden, Luft
  • Schutz vor einzelnen Gefahrenquellen (kausaler Umweltschutz), z.B. Hochwasser durch Überschwemmungen der Gewässer und/oder Starkregenereignisse
  • Schutz von Flora und Fauna (vitaler Umweltschutz), z.B. einzelner Tier- und Pflanzenarten, Schutz von Ökosystemen
  • Ressort übergreifende Berücksichtigung der Belange der Umwelt (integrierter Umweltschutz), etwa im Bereich der Flächennutzungs- und Bauleitplanung

Instrumente der Umweltpolitik

Folgender "Werkzeugkasten" steht der Kommunalpolitik zur Verfügung (geordnet nach dem Grad zunehmender staatlicher Intervention):

Informationelle Instrumente

Kooperative Instrumente

Prozedurale Instrumente

Ökonomische Instrumente

Regulative Instrumente

Rechtsgrundlagen

Umweltpolitik betrifft alle Ebenen des Staates: Nach GG Art. 20a schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Die Bayerische Verfassung widmet sich in Art. 141 noch ausführlicher dem Schutz der Umwelt und benennt als Verantwortliche neben dem Staat auch die Gemeinden.

Publikationen