Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind (Artikel 3 Nitratrichtlinie)

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Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind (Artikel 3 Abs. 1 Nitrat-Richtlinie)<ref>und Gewässer, die von Verunreinigung betroffen werden könnten, falls keine Maßnahmen nach Artikel 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie) ergriffen werden</ref> werden von den Mitgliedstaaten nach den Kriterien des Anhangs I der Nitrat-Richtlinie bestimmt.

Die Mitgliedstaaten hatten erstmals bis 19.12.1993<ref>Die Nitrat-Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 19. Dezember 1991 bekanntgegeben. Vgl. auch Amtsblatt Nr. L 375 vom 31/12/1991 S. 0001 - 0008</ref> alle in ihrem Gebiet bekannten Flächen, die in nach Absatz 1 bestimmte Gewässer entwässern und die zur Verunreinigung beitragen, als gefährdete Gebiete auszuweisen. Sie hatten die Kommission hiervon innerhalb von sechs Monaten nach erster Ausweisung zu unterrichten.

Die Mitgliedstaaten sind gehalten, ihr Verzeichnis der gefährdeten Gebiete wenn notwendig, jedoch mindestens alle vier Jahre zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern oder zu ergänzen, um Veränderungen und zum Zeitpunkt der vorherigen Einstufung unvorhergesehene Faktoren zu berücksichtigen. Sie unterrichten die Kommission innerhalb von sechs Monaten von jeder Änderung oder Ergänzung dieses Verzeichnisses.

Die Mitgliedstaaten sind von der Verpflichtung, bestimmte gefährdete Gebiete auszuweisen, befreit, wenn sie die in Artikel 5 der Nitrat-Richtlinie genannten Aktionsprogramme nach den Vorgaben dieser Richtlinie in ihrem gesamten Gebiet durchführen.

Kriterien für die Bestimmung der Gewässer nach Artikel 3 Absatz 1 i.V.m. Anhang I der Nitrat-Richtlinie

A. Gewässer nach Artikel 3 Absatz 1 der Nitrat-Richtlinie werden unter anderem nach folgenden Kriterien bestimmt:

  1. wenn Binnengewässer, insbesondere solche, die zur Trinkwassergewinnung genutzt werden oder bestimmt sind, eine höhere Nitratkonzentration als die nach der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (außer Kraft) festgesetzte Konzentration enthalten oder enthalten können und keine Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 getroffen werden;
  2. wenn Grundwasser mehr als 50 mg/l Nitrat enthält oder enthalten könnte und keine Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 getroffen werden;
  3. wenn in Binnengewässern, Mündungsgewässern, Küstengewässern und in Meeren eine Eutrophierung festgestellt wurde oder in naher Zukunft zu befürchten ist und keine Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 getroffen werden.

B. Bei Anwendung dieser Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten ferner

  1. die physikalischen und ökologischen Eigenarten von Boden und Gewässern;
  2. den Stand der Erkenntnisse über das Verhalten von Stickstoffverbindungen in der Umwelt (Boden und Gewässer);
  3. den Stand der Erkenntnisse über die Auswirkungen der Maßnahmen im Sinne des Artikels 5.

Gesetzgebungsverfahren

Normen

Publikationen

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