Wasserbuch

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Wasserhaushaltsgesetz (WHG)=

Bayerisches Wassergesetz (BayWG)

  • BayWG Art. 53: (1) Die Kreisverwaltungsbehörde führt für die nach WHG § 87 einzutragenden Rechtsakte von Amts wegen das Wasserbuch als Sammlung der Bescheide und Verordnungen mit deren Anlagen und den zugehörigen Planbeilagen. Bei rechtzeitig angemeldeten behaupteten alten Rechten und Befugnissen tritt an die Stelle des Bescheids die Anmeldung. (2) Entstehung, Abänderung und Untergang eintragungsfähiger Rechtsverhältnisse bleiben durch die Eintragung in das Wasserbuch unberührt.

Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas)

  • 3.8.10  Art. 53 Wasserbuch - Das Wasserbuch kann elektronisch geführt werden. Auf das Erfordernis einer datenschutzrechtlichen Freigabe (Art. 26 des Bayerischen Datenschutzgesetzes) wird hingewiesen.