Benutzung zu Zwecken der Fischerei

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Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei bedarf nach BayWG Art. 19 keiner Erlaubnis, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.

Normen

Siehe auch