Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 WHG dienen
Version vom 4. September 2020, 12:03 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Keine Gewässerbenutzung sind nach WHG § 9 Abs. 3 Satz 1 Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 WHG dienen.
Normen
- WHG § 9 Abs. 3 Satz 1
- WHG § 67 Abs. 2: Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.