Urheberrechtliche Einordnung des Bebauungsplans

Aus Kommunalwiki
Version vom 5. Juni 2020, 14:09 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Da es sich bei dem Bebauungsplan auch im verwaltungsrechtlichen Sinne um eine Satzung und somit Rechtsnorm handelt, fällt dieser unter {{UrhG 5}} Absa…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Da es sich bei dem Bebauungsplan auch im verwaltungsrechtlichen Sinne um eine Satzung und somit Rechtsnorm handelt, fällt dieser unter UrhG § 5 Absatz 1.

Der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde dar und ist das Ergebnis eines sowohl fachlichen als auch politischen Planungsprozesses. Als vorbereitender Bauleitplan entfaltet er keine direkte Rechtskraft für den Bürger. Er gibt den Behörden verbindliche Hinweise für die Entscheidung über Genehmigungen von Vorhaben oder für den Inhalt des Bebauungsplans. Der Flächennutzungsplan muss von der übergeordneten Verwaltungsbehörde genehmigt werden und ist für die Entwicklung nachgeordneter Planwerke bindend.

Die Einordnung des Flächennutzungsplans in den § 5 UrhG ist daher in der Tat auf den ersten Blick kompliziert. Meines Erachtens kommt aufgrund der eingehenden Ausführungen (unter I.) nur eine Einordnung unter § 5 Absatz 1 UrhG in Frage, da es sich hierbei um ein amtliche Entscheidung handelt, die zwar nicht den Bürger, aber sehr wohl andere Behörden bindet. Bei den unter § 5 Absatz 2 UrhG geregelten „Werken“ fehlt es an einer Bindungswirkung. Hier sind lediglich Erwägungen, Erläuterungen oder Begründungen enthalten.