Niederschrift (Rechnungsprüfung)
Version vom 19. Mai 2020, 08:43 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Nach GO Art. 103 Abs. 1 Satz 2 sind über die Beratungen des Rechnungsprüfungsausschusses Niederschriften aufzunehmen.
Normen
- GO Art. 103 Abs. 1 Satz 2