Bestellung des Vorstands

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Die Bestellung des Vorstands erfolgt nach BGB § 27 Abs. 1 durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Von BGB § 27 Abs. 1 kann in der Satzung abgewichen werden (BGB § 40).

Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. (BGB § 27 Abs. 2)

Blockwahl

"Bei einer Blockwahl handelt es sich um eine besondere Form der Listenwahl: Hier werden die Kandidaten nicht in einzelnen Wahlgängen gewählt, sondern als "Block" für ein gesamtes Gremium. Die Vergabe von Stimmen auf einzelne Kandidaten ist hier nicht möglich."<ref>Quelle: https://www.polyas.de/wahllexikon/blockwahl - abgerufen am 18.05.2020 um 11:44 Uhr</ref> Eine Blockwahl ist nur zulässig, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist (BGB § 40)<ref>BGH, Urteil vom 17.12.1973 - II ZR 47/71 = NJW 1974, 183; BayObLG, Beschluss vom 13.12.2000 - 3Z BR 340/00 = NJW-RR 2001, 537, FGPrax 2001, 82, Rpfleger 2001, 242; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.04.1984 - 20 W 861/83 = Rpfleger 1984, 360; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13.04.1992 - AnwZ (B) 2/92 = BGHZ 118, 121, NJW 1992, 1962, MDR 1992, 908, AnwBl 1992, 391, S. 124; BayObLG FGPrax 1996, 74</ref>. "Eine Satzungsdurchbrechung durch Beschluss der Mitglieder ist unwirksam."<ref>OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.06.2013 - 3 W 41/13 = FGPrax 2013, 276, Rpfleger 2014, 209 Amtlicher Leitsatz 2</ref>

Kooptation

"BGB § 27 Abs. 1, wonach der Vorstand eines Vereins grundsätzlich durch Beschluss der Mitgliederversammlung (BGB § 32) bestellt wird, stellt nach BGB § 40 Abs. 1 dispositives Recht dar. Es ist daher anerkannt, dass die Satzung die Bestellung des Vorstands statt der Mitgliederversammlung einem anderen Vereinsorgan, z.B. einem Aufsichtsrat oder Kuratorium<ref>BayObLGZ 1984, 1</ref>, übertragen oder die Wahl unnötig machen kann, indem dem Vorstand selbst das Recht der Ergänzung (Kooptation) eingeräumt wird<ref>Staudinger/Weick, BGB, Neubearbeitung 2005, § 27 Rn. 3; BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 27 Rn. 1; Soergel/Hadding; BGB, 13. Aufl., § 27 Rn. 7; MünchKomm/Reuter, 5. Aufl., § 27 Rn. 18-22</ref>."<ref>OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2007 - 15 W 129/07 Abs. 25</ref>

Annahme der Wahl durch den Gewählten

"Zur wirksamen Bestellung des Vorstands eines Vereins [bedarf es] nach jetzt nahezu allgemein vertretener Auffassung — ungeachtet des Wortlauts des § 27 Abs. 1 BGB - neben der Wahl (d.h. in der Regel durch Beschlußfassung der Mitgliederversammlung) der Annahme der Wahl durch den Gewählten<ref>BGH NJW 1975, 2101 = MittBayNot 1975, 255; PlanderGmbHRdsch 1968, 197 m.Nachw. in FN 6; SauterlSchweyer RdNrn. 251, 265; Stöber Vereinsrecht RdNrn. 100, 106; Reichert/Dannecker/Kühr RdNr. 489; Märkle Der Verein im Zivil- und Steuerrecht S. 56 f.; MünchKomm RdNr. 1, 2, BGB-RGRK RdNr. 3; Soergel RdNr. 4, Erman RdNr. 1, Palandt Anm. 1, je zu § 27; Enneccerus/Nipperdey Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts Erster Halbband 15. Aufl. § 109 VI S. 659; jetzt auch Staudinger § 27 RdNr. 10</ref>. Die Zustimmung des Gewählten ist, ohne daß hier auf deren rechtliche Konstruktion<ref>Annahme nach vertragsähnlichen Grundsätzen? einseitiger korporativer Akt, der unter der Bedingung der Annahme steht? vgl. Soergel, Staudinger a.a.O.</ref> näher eingegangen zu werden braucht, jedenfalls deshalb erforderlich, weil einer Person nicht einseitig Pflichten (sowie eine entsprechende Haftung) auferlegt werden können<ref>MünchKomm § 27 RdNr. 2; SauterlSchweyer RdNr. 251; Plander a.a.O. S. 201 ff.</ref>. ... Die Zustimmung des Gewählten zu seiner Wahl als Vereinsvorstand [kann] auch durch schlüssige Handlung, z.B. durch Aufnahme der Geschäfte des Vorstands, zum Ausdruck kommen<ref>Reichert/Dannecker/Kühr a.a.O.; MünchKomm § 27 RdNr. 1).</ref>"<ref>BayObLG, Beschluss vom 12.08.1981 - BReg. 2 Z 94/80 = MDR 1981, 1015, BayObLGZ 1981, 270</ref>

Normen

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>