Notbestellung durch Amtsgericht
Version vom 13. Mai 2020, 15:54 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt (BGB § 29).
Anwendungsbereich
- "Dass BGB § 29 auch auf Genossenschaften anzuwenden ist, entspricht der in Rechtsprechung und Rechtslehre herrschenden Meinung<ref>RG JW 1936, 2311)."<ref>BGH, Urteil vom 26.10.1955 - VI ZR 90/54 = BGHZ 18, 334</ref>