Eintragung in das Vereinsregister
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt (BGB § 56).
Hinweis: Die Gründung kann auch durch weniger als sieben Personen (mindestens zwei) erfolgen. Fehlende Mitglieder können zwischen Grüdung und Eintragung noch beitreten<ref>Christof Wörle-Himmel, Vereinsrecht: 132 Tipps für die Vereinsarbeit (Beck kompakt), Kindle-Edition, ASIN B00FGF2QGK Pos. 105</ref>.
Normen
Rechtsprechung
Siehe auch
Fußnoten
<references/>