Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Burgkunstadt (BGS-EWS) vom 07.11.2018

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen nach UrhG § 5 Abs. 1 keinen urheberrechtlichen Schutz. Diese Norm ist als amtliches Werk gemeinfrei. Dem Rechtsstaatsprinzip ist das Gebot zu entnehmen, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen. (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06 Amtlicher Leitsatz 1). Alle Angaben ohne Gewähr.
Bitte informieren Sie sich insbesondere über Aktualisierungen anhand der Primärquellen.
Quellenangabe: Bei den in der Kategorie 'Ortsrecht Burgkunstadt' dargestellten Normen handelt es sich um Ortstrecht der Stadt Burgkunstadt. Den Bearbeitungsstand in diesem Kommunalwiki können Sie am unteren Ende dieser Seite ablesen. Bitte prüfen Sie vorsorglich in der Ortstrechtssammlung der Stadt Burgkunstadt, ob etwaige Aktualisierungen vorliegen. Der Bürgerverein Burgkunstadt e.V. übernimmt keine Gewähr der Richtigkeit der Normentexte. Die rechtsverbindliche und aktuelle Fassung findet sich ausschließlich im Ordner Ortsrecht der Stadt Burgkunstadt.

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Burgkunstadt (BGS-EWS)

Vom 07.11.2018

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Burgkunstadt folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

§ 1 Beitragserhebung

Die Stadt Burgkunstadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung für die

Gemarkungsgebiete Burgkunstadt, Ebneth, Gärtenroth, Kirchlein, Neuses a. Main, Weidnitz, Theisau und Mainroth

einen Beitrag.

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, aufdenen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn

1. für sie nach $ 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht, oder

2. sie — auch aufgrund einer Sondervereinbarung — an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG,entsteht die — zusätzliche — Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit dem Inkrafttreten der Satzung.