Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Burgkunstadt (BGS-EWS) vom 07.11.2018
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Burgkunstadt (BGS-EWS)
Vom 07.11.2018
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Burgkunstadt folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§ 1 Beitragserhebung
Die Stadt Burgkunstadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung für die
- Gemarkungsgebiete Burgkunstadt, Ebneth, Gärtenroth, Kirchlein, Neuses a. Main, Weidnitz, Theisau und Mainroth
einen Beitrag.
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, aufdenen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
1. für sie nach $ 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht, oder
2. sie — auch aufgrund einer Sondervereinbarung — an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG,entsteht die — zusätzliche — Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit dem Inkrafttreten der Satzung.