Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen der Stadt Burgkunstadt vom 07.03.2018

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Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen der Stadt Burgkunstadt

Vom 07.03.2018<ref>Quelle: https://www.burgkunstadt.eu/eigene_dateien/rathaus-verwaltung/pdf-satzungen/28_-_gebuehrensatzung_fuer_die_benutzung_des_friedhofs-und_bestattungseinrichtungen_mit_bekanntmachungsvermerk_vom_07_03_2018.pdf - abgerufen am 03.11.2018 um 12:38 Uhr</ref>

Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Stadt Burgkunstadt folgende Satzung:

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenerhebung

1.) Die Stadt Burgkunstadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen Burgkunstadt, Mainroth, Kirchlein und Ebneth sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

2.) Als Gebühren werden erhoben:

  1. Bestattungsgebühren für die Durchführung von Bestattungen
  2. Grabgebühren für das Bereitstellen von Grabstellen und Grüften
  3. Verwaltungsgebühren
  4. sonstige Gebühren

§ 2 Gebührenschuldner

1.) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt

2.) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

1.) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts

2.) Die Benutzungsgebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zur Zahlung fällig.

ZWEITER TEIL Bestattungsgebühren

§ 4 Erdbestattungen

Je nach Inanspruchnahme der Leistungen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Annahme des eingesargten Leichnams 10,00 EUR
  2. Aufbahrung des eingesargten Leichnams mit Ausschmückung und Reinigung sowie Transport des Sarges zur Grabstätte 65,00 EUR
  3. Öffnen und schließen eines Normalgrabes für Erwachsene oder Kinder ab dem 11. Lebensjahr 350,00 EUR
  4. Öffnen und schließen eines Normalgrabes für ein Kind bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 160,00 EUR
  5. Sargträger 105,00 EUR
  6. Öffnen und schließen eines Tiefengrabes für Erwachsene oder Kinder ab dem 11. Lebensjahr 500,00 EUR
  7. Öffnen und schließen eines Tiefengrabes für ein Kind bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 250,00 EUR
  8. Auflassen eines Erdgrabes einschließlich Entsorgung des Grabsteines, des Fundaments und der Bepflanzung 500,00 EUR
  9. Öffnen und schließen einer Gruft zur Beisetzung eines Sarges 500,00 EUR
  10. Entnahme des Sarges einschließlich öffnen und schließen der bisherigen Grabstelle bzw. Gruft sowie Wiederbestattung einschließlich öffnen und schließen der neuen Grabstelle bzw. Gruft für eine Grabstätte eines Erwachsenen oder eines Kindes ab dem 11. Lebensjahr 1.150,00 EUR
  11. Ausgraben des Sarges einschließlich öffnen und schließen der bisherigen Grabstelle bzw. Gruft sowie Wiederbestattung einschließlich öffnen und schließen der neuen Grabstelle bzw. Gruft für eine Grabstätte eines Kindes bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 500,00 EUR

§ 5 Beisetzung einer Urne und Auflassen einer Urnennischengrabstätte

1.) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne in eine Grabstelle oder Gruft beträgt 120,00 EUR

2.) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne in eine Urnenkammer 120,00 EUR

3.) Die Gebühr für das Öffnen und Schließen einer Gruft beträgt 380,00 EUR

4.) Für das Aufbewahren einer Urne im jeweiligen Leichenhaus für länger als zwei Wochen werden zusätzlich je angefangene Woche 5,50 EUR verrechnet.

§ 6 Umbettungen

1.) Für das Ausgraben einschließlich Öffnen und Schließen der Grabstelle oder Gruft sowie der Wiederbestattung einschließlich Öffnen und Schließen der Grabstelle oder Gruft mit Abhalten einer Trauerfeier werden berechnet:

a) eines Kindes bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 460,00 EUR

b) eines Erwachsenen oder eines Kindes ab dem 11. Lebensjahr 915,00 EUR

2.) Für das Ausgraben einschließlich Öffnen und Schließen der Grabstelle oder Gruft sowie der Wiederbestattung einschließlich Öffnen und Schließen der Grabstelle oder Gruft ohne Abhalten einer Trauerfeier werden berechnet:

a) eines Kindes bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 380,00 EUR

b) eines Erwachsenen oder eines Kindes ab dem 11. Lebensjahr 730,00 EUR

3.) Für das Ausgraben einer Urne wird eine Gebühr von 70,00 EUR für die Wiedereinsetzung der Urne eine Gebühr von 70,00 EUR erhoben

§ 7 Aussegnung

Für das Abhalten der Aussegnungsfeier werden erhoben bei der Bestattung

a) eines Kindes bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 150,00 EUR

b) bei der Bestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes ab dem 11. Lebensjahr 205,00 EUR

§ 8 Gebühr für die Nutzung der Tiefkühlzelle

Die Gebühr für die Aufbewahrung einer Leiche in der Tiefkühlzelle beträgt pro Tag 40,00 EUR

DRITTER TEIL Grabgebühren

§ 9 Reihengräber

Die Gebühren betragen:

1.) Für die Überlassung eines Reihengrabes

a) für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr auf die Dauer 160,00 EUR der Ruhefrist (15 Jahre)

b) für Erwachsene und Kinder ab dem 11. Lebensjahr auf die 470,00 EUR Dauer der Ruhefrist (20 Jahre)

2.) Für die Einräumung einer Verschonungszeit

a) im Falle des Abs. 1 Buchst. a für jeweils weitere 15 Jahre 160,00 EUR b) im Falle des Abs. 1 Buchst. b für jeweils weitere 20 Jahre 470,00 EUR Bei einer Verlängerung von weiteren 5, 10 oder 15 Jahren vermindert sich der Betrag anteilsmäßig.

3.) Für die Überlassung eines Streifenfundaments zum Setzen eines Grabmals für die Dauer der Grabnutzung im neuen Friedhof Mainroth

a) bei einer Grabstelle für ein Kind 115,00 EUR

b) bei einer Grabstelle für einen Erwachsenen oder ein Kind ab 130,00 EUR dem 11. Lebensjahr

§ 10 Familiengräber

Die Gebühren betragen:

1.) Für die Einräumung eines Nutzungsrechts an einem Familiengrab mit zwei Grabplätzen auf die Dauer von 30 Jahren 940,00 EUR

2.) Für die Einräumung eines Nutzungsrechts an jedem weiteren Grabplatz 470,00 EUR auf die Dauer von 30 Jahren

3.) Für die Verlängerung der Nutzungszeit an

a) einem Familiengrab mit zwei Grabplätzen für weitere 20 Jahre 630,00 EUR

b) an jedem weiteren Grabplatz um jeweils weitere 20 Jahre 470,00 EUR

Bei einer Verlängerung von weiteren 5, 10 oder 15 Jahren vermindert sich der Betrag anteilsmäßig.

3.) Soweit die Stadt Grabeinfassungen oder Sockel herstellen lässt, werden die Kosten hierfür gesondert berechnet.

4.) Der Erwerb des Nutzungsrechts bzw. die Belassung der Rechte an einem Familiengrab bezieht sich auf die gesamte Grabstätte.

§ 11 Urnengräber und Urnenkammern

Die Gebühren betragen:

1.) Für die Einräumung eines Nutzungsrechts an einem Urnengrab auf die 250,00 EUR Dauer der Ruhefrist (15 Jahre)

2.) Für die Verlängerung der Nutzungszeit auf jeweils weitere 15 Jahre 250,00 EUR

3.) Für die Einräumung eines Nutzungsrechts an einer Urnenkammer 940.00 EUR auf die Dauer der Ruhefrist (15 Jahre) 4.) Für die Verlängerung der Nutzungszeit auf jeweils weitere 15 Jahre 940.00 EUR

Bei einer Verlängerung von weiteren 5 Jahren oder 10 Jahren vermindert sich der Betrag anteilsmäßig.

§ 12 Grüfte

Die Gebühren für die Verlängerung der Nutzungszeit um jeweils weitere 20 Jahre pro Grabplatz betragen 470,00 EUR

VIERTER TEIL Verwaltungsgebühren und sonstige Leistungen

§ 13 Verwaltungsgebühren

Es werden Gebühren erhoben

1. für die Genehmigung der Aufstellung von Grabmälern und Einfriedungen 15,00 EUR

2. für die Umschreibung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte 15,00 EUR

3. für die Genehmigung einer Umbettung 55,00 EUR

4. für die Eintragung in das Grabbuch und die Erteilung einer Grabnummer 30,00 EUR

5. für die Verlängerung der Ruhefrist 15,00 EUR

6. für die Bescheinigung einer genehmigten Bestattung 15,00 EUR

§ 14 Sonstige Leistungen

(1) Die Verschlussplatten für die Urnenkammern werden von der Stadt Burgkunstadt gestellt und in Höhe der Beschaffungskosten an die Nutzungsberechtigten weiterverrechnet.

(2) Für andere in dieser Gebührensatzung nicht vorgesehene Leistungen oder Dienste werden die tatsächlichen Kosten erhoben.

FÜNFTER TEIL Schlussbestimmungen

§ 15 In Kraft treten

1.) Diese Satzung tritt zum 07.03.2013 in Kraft.

2.) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen der Stadt Burgkunstadt vom 21.11.2005 außer Kraft.

Burgkunstadt, den 06.03.2013

Stadt Burgkunstadt

P e t t e r i c h

Erster Bürgermeister

Siehe auch

Fußnoten

<references/>