Offenkundigkeit

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Offenkundig sind nach der Rechtsprechung des BGH nur solche Tatsachen, die allgemein bekannt oder jederzeit festellbar sind, von denen also ein verständiger Mensch jederzeit durch Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen ohne Aufwand Kenntnis erlangen kann<ref>vgl. BGH, Urteil vom 8.10.2002 - 1 StR 150/02 - BGHSt 48, 28 ff.; Dorn, in: Bader/Ronellenfitsch,VwVfG, 2010, § 84 Rn. 3.1.</ref>.

Rechtsprechung

Fußnoten

<references />