Sinn der staatlichen Aufsicht

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Normen

  • GO Art. 108 Sinn der staatlichen Aufsicht: Die Aufsichtsbehörden sollen die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken.

Siehe auch